(1) Die Beckenwände müssen senkrecht und mit rutschfestem hellem Material beschichtet sein, das auch für den Beckenboden zu verwenden ist. Bis zu einer Tiefe von wenigstens 0,80 m dürfen die Wände keine Einbuchtungen oder Vorsprünge haben.
(2) Das Becken muss an allen Seiten von einem wenigstens 2 m breiten Steg umgeben sein, der mit rutschfestem Material beschichtet ist.
(3) Für den Einstieg dürfen Stufen errichtet werden, sofern sie deutlich sichtbar gemacht werden und keine scharfen Kanten aufweisen.