(1) Das Fassungsvermögen eines Beckens wird im Verhältnis zur Fläche des Wasserspiegels berechnet, und zwar auf der Grundlage von 4 m² je Badegast.
(2) Die Gesamtfläche der Liegefläche darf nicht kleiner sein als die doppelte Fläche des Wasserspiegels.
(3) Das Gesamtfassungsvermögen der Anlage wird mit 2 m² je Person bemessen, wobei die Fläche des Wasserspiegels nicht berücksichtigt wird.