(1) Die Verwendung von frei angeordneten Stühlen, Bänken und Tischen ist gestattet, sofern die in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehene Höchstzahl von Sitzplätzen eingehalten wird.
(2) Die Tische, um die die Sitzgelegenheiten angeordnet sind, dürfen nicht mehr als 5 m von den Fluchtwegen im Rauminneren entfernt sein; diese müssen mühelos und direkt zu den Ausgängen führen und mindestens 1,20 m Nettobreite aufweisen.