(1) Der Abstand zwischen der Rückenlehne einer Sitzreihe und der entsprechenden Rückenlehne der nächsten Sitzreihe muss mindestens 0,80 m betragen.
(2) Sitzplätze mit Armlehnen müssen wenigstens 50 cm breit sein, solche ohne Armlehnen 45 cm.
(3) Die Stühle und Sessel müssen fest am Boden verankert und mit klappbaren Sitzflächen versehen sein.
(4) Bewegliche Stühle sind nur auf Tribünen gestattet.
(5) In Lokalen ohne feste Sitzplätze ist die zeitweilige Verwendung von beweglichen Stühlen erlaubt, sofern diese in Gruppen von wenigstens acht oder in vollständigen Reihen verbunden werden.
(6) Es ist verboten, in Durchgängen oder Fluren bewegliche Stühle und Rollstühle hinzustellen.
(7) Für Rollstühle müssen eigene Flächen vorgesehen werden.