(1) Kein Zuschauer darf sich in den Durchgängen im Zuschauerraum aufhalten.
(2) Stehplätze sind zu folgenden Bedingungen zugelassen:
(3) Werden Sportanlagen gelegentlich für nicht sportliche Veranstaltungen genutzt, so dürfen im Bereich für sportliche Tätigkeiten Zuschauerstehplätze vorgesehen werden, wobei maximal zwei Zuschauer je Quadratmeter Zuschauerfläche zulässig sind.