(1) Der Feuerschutzvorhang und die zugehörigen Vorrichtungen müssen in den vom gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, vorgesehenen Zeitabständen von einer befähigten Person sorgfältig geprüft werden. Über diese Prüfung wird ein Bericht verfasst, der vor Ort aufbewahrt wird.
(2) Die Reinigung und Wartung der Antriebsvorrichtungen des Feuerschutzvorhangs werden fachlich qualifizierten Unternehmen oder Personen anvertraut. Wenigstens einmal im Monat sind die Reinigung, Schmierung, Kontrolle der Seilzüge und alle weiteren Maßnahmen durchzuführen, die für eine sachgemäße Instandhaltung und die Funktionstüchtigkeit des Vorhangs nützlich sind.
(3) Der Feuerschutzvorhang muss vor Beginn jeder Vorführung bewegt werden, um seine Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.
(4) Der Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Antriebsvorrichtungen des Feuerschutzvorhangs befinden, ist Unbefugten streng zu untersagen.