(1) Der Bühnenleiter muss dafür sorgen, dass sich auf der Bühne keine unbefugten Personen aufhalten. Auf jeden Fall darf niemand die Durchgänge verstellen und sich zwischen den Kulissen aufhalten, um der Vorstellung beizuwohnen.
(2) Der Raum links und rechts neben der Bühnenöffnung bleibt ausschließlich der Bühnenleitung, der dienstleistenden Feuerwehr und dem Bühnendienst vorbehalten.