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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 11)
Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 28. Jänner 2021, Nr. 4.

Art. 94 (Anlagen zur Wärmeerzeugung)

(1) Zeitweilige Installationen von Wärmeerzeugungsanlagen in Innenräumen sind nicht zulässig.

(2) Mit beliebigen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Feuerleistung bis zu 35 kW, die anlässlich öffentlicher Veranstaltungen im Freien, mit oder ohne Stand, installiert werden, müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

  1. die Einhaltung der technischen Bestimmungen über Anlagen muss durch eine Bescheinigung des Installateurs nachgewiesen werden,
  2. mit flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen und Geräte zur Wärmeerzeugung müssen, unabhängig von ihrer Nennleistung, dem 2. und 3. Titel des Ministerialdekrets vom 28. April 2005, in geltender Fassung, entsprechen, unbeschadet des Buchstabens k),
  3. mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen und Geräte zur Wärmeerzeugung müssen den Vorgaben der Uni-Norm 7129 entsprechen, unbeschadet des Buchstabens l),
  4. für Gasdepots mit einer Lagerkapazität von mehr als 75 kg ist eine von einem befähigten Techniker ausgestellte Erklärung zur Übereinstimmung mit den Vorschriften erforderlich,
  5. Gasflaschen müssen außerhalb des Stands in einem geschützten, dem Publikum nicht zugänglichen Bereich untergebracht sein, der nicht der Sonne ausgesetzt und mit einer geeigneten nicht brennbaren Umzäunung abgegrenzt ist,
  6. im Inneren der Stände, in den Nebenräumen und in den Zelten, zu welchen das Publikum Zugang hat, dürfen keine Flüssiggasflaschen untergebracht werden, unabhängig von der Feuerleistung der Anlage,
  7. Gasdepots und Kochgeräte müssen ausreichend belüftet sein; zudem muss ein Abstand von mindestens 4,50 m von Schächten oder Kanälen sowie von Lüftungsöffnungen oder Öffnungen zu Räumlichkeiten, deren Fußboden unterhalb des Geländeniveaus liegt, eingehalten werden,
  8. die Anschlüsse zu den Nutzergeräten erfolgen grundsätzlich mit fester Rohrleitung. Die Installation ist gemäß UNI/TR-Norm 11426 „Verwendung von nicht an das Versorgungsnetz angeschlossenen Flüssiggasanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen im Freien – Planung, Installation, Instandhaltung und Betrieb“ durchzuführen,
  9. alle Geräte der Küchenanlage müssen mit automatischer Durchflussunterbrechung mittels Thermosicherung ausgestattet sein; die Gasversorgungsanlagen müssen auch im Inneren des Küchenraums oder ähnlicher Bereiche mit einer manuellen Absperrvorrichtung ausgestattet sein,
  10. in Küchen und in den anderen Räumen oder Bereichen, wo Wärmeerzeugungsanlagen betrieben werden, müssen wenigstens ein Handfeuerlöscher mit einer Löschkapazität von mindestens 34A-233B-C und eine Löschdecke vorhanden sein,
  11. Feuerstellen für flüssige Brennstoffe, das heißt dekorative Geräte, die unter Verwendung eines alkoholbasierten flüssigen oder gelförmigen Brennstoffes eine Flamme erzeugen, müssen der EN-Norm 16647 entsprechen,
  12. als „Heizpilz“ bezeichnete Heizgeräte müssen gemäß der Verordnung (EU) 2016/426 mit der CE-Kennzeichnung versehen sein und gemäß den Herstelleranweisungen installiert und verwendet werden. Für diese Geräte gilt außerdem Folgendes:
    1. die Installation in geschlossenen Räumen ist verboten; im Freien oder in gut belüfteten Räumlichkeiten ist sie zulässig, wenn diese wenigstens auf einer Seite, deren Länge mindestens 15 % ihres Umfangs beträgt, keine Wand haben oder wenn die offene Fläche mindestens 25% der gesamten vertikalen Fläche beträgt,
    2. Warnungen betreffend Nutzungsbeschränkungen und/oder -verbote müssen gut sichtbar und dauerhaft auf dem Gerät angebracht sein. In jedem Fall muss es direkt auf dem Gehäuse oder an einer gut sichtbaren Stelle folgende Aufschrift tragen: „Die Verwendung dieses Gerätes im Innenbereich kann gefährlich sein und ist verboten.“,
    3. an jedem Standort mit den unter Ziffer 1) genannten Merkmalen dürfen Flüssiggasflaschen mit einem Gesamtinhalt von höchstens 75 kg verwendet werden,
    4. die Installation in unterirdischen Räumen oder unterhalb des Geländeniveaus ist verboten,
    5. es ist verboten, die Heizgeräte in einem Abstand von weniger als 1 m von brennbaren Materialien, elektrischen Anlagen, Lüftungsflächen, Schächten und Öffnungen, die eine Verbindung zu tiefer gelegenen Räumen herstellen, zu installieren; der gleiche Abstand muss zu den Lüftungsflächen sowie Fenstern und Türen eingehalten werden, die sich auf derselben Ebene wie die Gasflaschen befinden,
    6. es ist verboten, Lüftungsöffnungen und dergleichen, auch nur vorübergehend, zu verdecken,
    7. es ist grundsätzlich verboten, leere Gasflaschen, die nicht angeschlossen sind, zu lagern. Vorübergehend dürfen leere Gasflaschen in eigens vorgesehenen abgegrenzten Außenbereichen abgestellt werden.

(3) Für Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Feuerleistung von mehr als 35 kW, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 8. November 2019, in geltender Fassung.

(4) Für Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Feuerleistung von mehr als 35 kW, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 28. April 2005, in geltender Fassung.

(5) Die brennbaren Strukturen der Stände oder Zelte, in denen Fritteusen oder andere elektrisch betriebene Frittiersysteme verwendet werden, von denen die Gefahr eines Öl- oder Fettbrandes ausgeht, müssen durch Anbringen einer Platte mit einer Feuerfestigkeit von mindestens EI 15 geschützt werden, die mindestens 1 m über die Abmessungen des Frittiergeräts ragt.

(6) Die brennbaren Strukturen von Ständen oder Zelten müssen mindestens 5 m von Feuerschalen oder Grills entfernt sein, die mit festen Brennstoffen befeuert werden.

(7) Die Einhaltung der Bestimmungen wird mit einer von einem befähigten Techniker ausgestellten Konformitätsbescheinigung bestätigt.

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