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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 11)
Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 28. Jänner 2021, Nr. 4.

Art. 93 (Errichtung von temporären Tribünen und Podesten für das Publikum)

(1) Neue Tribünen müssen gemäß EN-Norm 13200 „Zuschaueranlagen“ errichtet werden.

(2) Bereits bestehende Tribünen müssen der Norm laut Absatz 1 oder alternativ dazu allen nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. das Fassungsvermögen der Zuschauertribüne wird berechnet, indem man die in Laufmetern ausgedrückte Gesamtlänge der für Zuschauerplätze zugeteilten Tribünenstufen durch den Koeffizienten 0,48 teilt,
  2. alle 15 Tribünenstufen für Zuschauerplätze muss ein zu diesen Stufen parallel verlaufender Durchgang mit einer Nettobreite von nicht weniger als 1,20 m bestehen,
  3. die Tribüne muss mit Verteilertreppen für die Zuschauer ausgestattet sein, welche eine Nettobreite von nicht weniger als 1,20 m aufweisen und nicht mehr als 20 Plätze je Reihe und Seite bedienen. Auf jeden Fall müssen zwei seitliche Verteilertreppen vorgesehen werden,
  4. die Treppenläufe der Verteilertreppen für die Zuschauer auf den Tribünen müssen geradlinig sein. Die Stufen jedes Treppenlaufs müssen eine gleichbleibende Höhe von höchstens 25 cm und einen gleichbleibenden Auftritt von wenigstens 23 cm haben,
  5. für Tribünen in Zelten muss die gesamte Nettobreite der Fluchtwege nach den Kriterien laut Artikel 18 berechnet werden,
  6. für Tribünen im Freien wird die gesamte Nettobreite der Fluchtwege auf der Basis eines Moduls (0,60 m) je 250 Zuschauer berechnet,
  7. die Nettobreite jedes einzelnen Fluchtwegs muss das Mehrfache eines Moduls (0,60 m) und darf keinesfalls weniger als zwei Module (1,20 m) betragen,
  8. es müssen auf jeden Fall mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein,
  9. die Abgangstreppen von den Tribünen müssen mit Geländern oder Brüstungen ausgestattet sein, die dem Druck der Menge, auch im Panikfall, standhalten,
  10. die Stufen der Abgangstreppen müssen einen rechteckigen Grundriss, einen gleichbleibenden Auftritt von wenigstens 30 cm und eine gleichbleibende Höhe von höchstens 18 cm haben,
  11. die Geländer und Brüstungen der Tribüne müssen eine Mindesthöhe von 1 m aufweisen und so gestaltet sein, dass ein Aufsteigen, Hinunter- oder Durchfallen verhindert wird,
  12. die Tribünenausgänge sowie die anschließenden Fluchtwege müssen gut sichtbar beschildert sein.

(3) Für die Errichtung von Podesten, Podien und Tanzböden, auf welchen sich das Publikum zur Unterhaltung aufhält und die eine bescheidene Größe überschreiten, gelten, sofern anwendbar, die Bestimmungen dieses Artikels.

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