(1) Neue Tribünen müssen gemäß EN-Norm 13200 „Zuschaueranlagen“ errichtet werden.
(2) Bereits bestehende Tribünen müssen der Norm laut Absatz 1 oder alternativ dazu allen nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(3) Für die Errichtung von Podesten, Podien und Tanzböden, auf welchen sich das Publikum zur Unterhaltung aufhält und die eine bescheidene Größe überschreiten, gelten, sofern anwendbar, die Bestimmungen dieses Artikels.