(1) Für die Orte und Flächen im Freien laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) muss der zuständigen Behörde bei Erteilung der Veranstaltungsbewilligung die Bescheinigung über die statische Abnahme der errichteten Einrichtungen und die vom jeweiligen befähigten Techniker unterzeichnete Erklärung über die fachgerechte Installierung der elektrischen Anlagen sowie über die Bereitstellung und Eignung der Feuerlöschgeräte vorgelegt werden.