Die Berechnung des Ausschreibungsbetrags und der Kosten- und Massenberechnung einer öffentlichen Bauarbeit oder eines öffentlichen Bauwerks erfolgt auf der Grundlage der in den Richtpreisverzeichnissen vorhandenen Positionen und der entsprechenden Preise, welche von der Landesregierung genehmigt werden. Für jene Positionen, welche in den Richtpreisverzeichnissen nicht vorhanden sind, muss der entsprechende Preis durch eine angemessene Preisanalyse ermittelt werden. Die Kosten- und Massenberechnung wird unter Bezugnahme auf das Richtpreisverzeichnis, das im Moment der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder der Versendung der Aufforderungsschreiben zu diesem, in Kraft ist, vorgenommen.
Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass der Wert eines Projekts aktuell ist, wenn die Vorschriften lt. Art. 16 Abs. 1 LG n. 16/2015, Art. 23 Abs. 7 und 16 GvD n. 50/2016, sowie die vorliegende Anwendungsrichtlinie und die Richtpreisverzeichnisse eingehalten werden. Das Richtpreisverzeichnis ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres gültig, kann aber vorübergehend bis zum 30. Juni des Folgejahres für den Ausschreibungsbedingungen zugrunde liegende Projekte verwendet werden, die innerhalb dieses Datums genehmigt wurden (art. 23, Abs. 16 des GvD 50/2016).
Falls ein Projekt auf der Grundlage eines vorhergehenden Richtpreisverzeichnisses erstellt wurde, das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung oder der Versendung des Aufforderungsschreibens nicht aktuell oder gemäß dem vorhergehenden Punkt anwendbar ist, muss der EVV veranlassen, dass die Aktualität der Bezugspreise festgestellt wird, und bestätigen dies mit eigenem Bericht; dies gilt sowohl für die im angewendeten Richtpreisverzeichnis angeführten Positionen, als auch für jene, die in diesem nicht angeführt sind und sich daher auf die entsprechende Preisanalyse stützen. In demselben Bericht muss der EVV außerdem bestätigen, dass die im Projekt angewendeten Preise keine wesentliche Änderung des Ausschreibungsbetrages ergeben würden, falls das geltende Richtpreisverzeichnis bzw. jenes, das gemäß vorhergehendem Absatz verwendet werden kann, angewendet würde.
Bei Wartungsarbeiten -darunter sind Reparaturarbeiten, Renovierungsarbeiten und das Ersetzen von Oberflächen (wie z.B. Türen, Fenster, Bodenbeläge) sowie von Gebäudekomponenten, die notwendigen Eingriffe, um die Effizienz der bestehenden technischen Anlagen zu erweitern oder aufrecht zu erhalten zu verstehen - kann die Vergabestelle interne Preisverzeichnisse für die Schätzung des Ausschreibungswerts verwenden. Beispiele hierfür sind regelmäßige Eingriffe bei Elektro-, Heizungs- oder Aufzugsanlagen. Diese Preisverzeichnisse müssen jährlich von jeder Vergabestelle genehmigt, und von der Agentur für öffentliche Verträge AOV autorisiert werden.