Der Einzige Verfahrensverantwortliche (EVV) stellt die Aktualität der für die Ermittlung des Werts des Projekts angewandten Preise fest, bevor das Verfahren begonnen wird.
Sämtliche Subjekte die an der Planung, der Überprüfung und der Genehmigung beteiligt sind (Projektant, Einziger Verfahrensverantwortlicher, technische Unterstützung des EVV, Projektprüfer), sowie die öffentliche Verwaltung sind verpflichtet, die geltenden Bestimmungen, die vorliegende Anwendungsrichtlinie sowie die Richtpreisverzeichnisse für Hoch- und Tiefbau anzuwenden. Die Nichteinhaltung des Art. 16, Abs. 1 des LG 16/2015, der vorliegenden Anwendungsrichtlinie oder des Richtpreisverzeichnisses hat die Unrechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zur Folge.
Dieser Beschluss wird auf der Website der AOV und im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da laut Art. 4, Abs. 1, Buchstabe d) des RG Nr. 2 vom 19.06.2009, der Inhalt an die Allgemeinheit gerichtet ist;