Die im Richtpreisverzeichnis enthaltenen Beschreibungen sind das Ergebnis einer Standardisierung und dürfen nicht verändert werden.
Sollten neue oder zusätzliche Beschreibungen (auch bei der Entwicklung neuer Materialien oder neuer Verarbeitungsmethoden) ist die Erstellung einer neuen Position, aufgrund präziser Rechtfertigungen gemäß den Vorgaben unter Punkt 2.2.1 und Punkt 3.1 notwendig
In der Beschreibung der neuen Positionen, die mit dem Merkzeichen (*) gekennzeichnet sind, müssen außerdem, fettgedruckt, die vorgenommenen Änderungen gegenüber der entsprechenden Position des Richtpreisverzeichnisses hervorgehoben werden.
Die indirekte Änderung der Positionen und der entsprechenden Einheitspreise, über Vertragskonditionen und/oder Vertragsklauseln welche die Vergütung von im Richtpreisverzeichnis getrennt gelisteten Positionen durch eine einzige Position vorsehen oder jedenfalls eine gekünstelte Reduzierung des Ausschreibungsbetrags zur Folge haben, ist verboten. Hierbei bezieht man sich zum Beispiel, aber nicht nur, auf Folgendes:
a) Bei Abbrucharbeiten, auf die fehlende Erstattung der Deponiegebühren, wie sie vom Richtpreisverzeichnis vorgesehen sind, indem in den Ausschreibungsdokumenten vorgesehen wird, dass diese im Preis des Abbruchs enthalten sind.
b) Aktivitäten oder Arbeitsleistungen, die vom Richtpreisverzeichnis vorgesehen sind, aber in den Vertrags- oder Ausschreibungsbedingungen dem Auftragnehmer ohne Vergütung angelastet werden.
Auch bei Fehlern in den einzelnen Positionen des Landesrichtpreisverzeichnisses (z.B. Verweis auf einen außer Kraft gesetzten oder ersetzten Gesetzestext, nicht mehr zur Verfügung stehenden Materialien, falschen Einheitsangaben, Übersetzungsfehlern usw.) muss der Projektant diese Fehler selbstständig ausbessern, indem er die Änderung mit Merkzeichen (*) eindeutig hervorhebt und den entsprechend geänderten Text kennzeichnet (durch Unterstreichen, Fettmarkierung, usw.). In Fällen von Verweisen auf Gesetzesnormen, die nicht mehr aktuell sind und durch die Richtigstellung zusätzliche oder andere Leistungen für die zu korrigierende Position vorzusehen sind, muss der Projektant eine neue Position lt. Punkt 2.2.1 und 3 der gegenständlichen Anwendungsrichtlinie erstellen. Der Projektant ist angehalten, im Sinne einer stetigen Verbesserung des Richtpreisverzeichnisses, die Agentur für öffentliche Verträge über solche Fehler zu informieren.