1. Um die Projektträger bei der Durchführung dieser beschäftigungspolitischen Maßnahme zu unterstützen, sieht Artikel 1 des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 11, eine Teilfinanzierung von Seiten des Landes vor.
2. Das Land gewährt einen Beitrag im Ausmaß von 20 Prozent der Vergütungen für die im Projekt eingesetzten Personen. Im Fall von Menschen mit Behinderung wird der Beitrag auf 50 Prozent erhöht.