1. Folgende Rechtssubjekte können gemeinnützige Projekte für den vorübergehenden Einsatz Arbeitsloser in die Wege leiten: Die Gemeinden, der Gemeindenverband, die Bezirksgemeinschaften, der Südtiroler Sanitätsbetrieb, das Institut für den sozialen Wohnbau, die Öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB), die Seniorenwohnheime, alle anderen Hilfskörperschaften des Landes sowie das Land selbst.
2. Die Tätigkeiten im Rahmen dieser Projekte fallen im Allgemeinen nicht unter die institutionellen Tätigkeiten der Projektträger; ausgenommen sind vorübergehende Tätigkeiten, die mit einer Arbeitsbelastung verbunden sind, welche die Angestellten allein nicht bewältigen können.
3. Insbesondere in folgenden können Projekte realisiert werden: Umweltschutz, Stadtsanierung und Dorfverschönerung, soziale und personenbezogene Dienstleistungen, Kultur und Kunst.