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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2020, Nr. 381)
Verordnung zur einmaligen außerordentlichen Studienbeihilfe für Studierende an universitären Einrichtungen oder Fachhochschulen

 

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 8. Oktober 2020, Nr. 41.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Diese Verordnung legt die Richtlinien für den Zugang zur einmaligen außerordentlichen Studienbeihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, „Recht auf Hochschulbildung“, in geltender Fassung, für Studierende an universitären Einrichtungen oder Fachhochschulen (in der Folge als Universitäten bezeichnet) sowie die Höhe der Beihilfe und die Richtlinien für deren Gewährung fest.

Art. 2 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anrecht auf eine Studienbeihilfe haben Studierende:

  1. die zur Erlangung eines akademischen Titels oder Grades eine Universität besuchen,
  2. die bei Antragstellung alle Voraussetzungen laut den Artikeln 3, 4, 5 und 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 4. September 2020, Nr. 30, „Verordnung für die Studienbeihilfen an Studierende, die universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen besuchen“, besitzen,
  3. die bei Antragstellung den erforderlichen Studienerfolg laut Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 4. September 2020, Nr. 30, erzielt haben oder den Nachweis darüber erbringen, dass sie aus einem schwerwiegenden Grund nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f) oder g) desselben Dekrets mindestens 40 Prozent des Mindeststudienerfolgs laut Wettbewerbsausschreibung für ordentliche Studienbeihilfen erzielt haben,
  4. deren Kernfamilie gemäß Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, sich wegen eines Gesundheitsnotstandes in einer schwerwiegenden finanziellen Notsituation im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung befindet.

(2) Die Antragsteller/Antragstellerinnen müssen alle Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllen.

Art. 3 (Wirtschaftliche Lage)

(1) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Kernfamilie werden die Bestimmungen laut den Abschnitten I und II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, angewandt.

(2) Die Zuweisung der außerordentlichen Studienbeihilfe ist eine Leistung der ersten Ebene, für welche die Mitglieder der Kernfamilie laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, berücksichtigt werden und der Parameter für die finanzielle Situation der Kernfamilie herangezogen wird; letzterer besteht aus dem Faktor wirtschaftliche Lage (FWL) laut Artikel 8 desselben Dekrets, in geltender Fassung.

(3) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Ausgangslage der Kernfamilie wird das Jahr vor der Antragstellung für die außerordentliche Studienbeihilfe berücksichtigt.

(4) Zur Erhebung und Bewertung der schwerwiegenden finanziellen Notsituation der Kernfamilie wird das Jahr berücksichtigt, in dem der Antrag auf außerordentliche Studienbeihilfe eingereicht wurde.

(5) Die schwerwiegende finanzielle Notsituation gilt als gegeben, wenn der FWL der Kernfamilie des/der Studierenden laut Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, im Jahr der Antragstellung mindestens um 20 Prozent bzw. mindestens um 40 Prozent niedriger als im Vorjahr ist.

Art. 4 (Höhe der Studienbeihilfe)

(1) Die Höhe der außerordentlichen Studienbeihilfe wird vom FWL der Kernfamilie im Jahr vor der Antragstellung sowie vom Ausmaß der schwerwiegenden finanziellen Notsituation nach Artikel 3 Absatz 5 bestimmt und unter den Voraussetzungen laut Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegt. Das so festgelegte Ausmaß der Studienbeihilfe wird gegebenenfalls unter den Voraussetzungen laut Absätzen 4 und 5 dieses Artikels gekürzt.

(2) Das Ausmaß der Studienbeihilfe wird wie folgt festgelegt:

 

Art des Studiengangs

Tipologia del corso di studio

FWL

VSE

Ausmaß der schwerwiegenden finanziellen Notsituation

Entità della grave difficoltà economica

Höhe der Studienbeihilfe

Ammontare della borsa di studio

Ordentliches Studium
(1. oder 2. Studienzyklus)

Corso di studio ordinario
(I o II ciclo)

von/da 4,01 bis/a 5,00

Der FWL im Jahr der Antragstellung ist voraussichtlich um mindestens 20 Prozent geringer als im Vorjahr

Il VSE riferito all’anno di presentazione della domanda si è ridotto presumibilmente almeno del 20 per cento rispetto all’anno precedente

1.500,00 Euro

Der FWL im Jahr der Antragstellung ist voraussichtlich um mindestens 40 Prozent geringer als im Vorjahr

 Il VSE riferito all’anno di presentazione della domanda si è ridotto presumibilmente almeno del 40 per cento rispetto all’anno precedente

2.000,00 Euro

(3) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (inklusive Antragsteller/Antragstellerin), das aus schulischen oder Studiengründen an mindestens 150 Tagen des antragsbezogenen akademischen Jahres außerhalb der Familie wohnt, werden die FWL-Schwellen laut Absatz 2 um 0,5 Punkte angehoben. Die entsprechende Tabelle liegt dieser Verordnung als Anlage A bei.

(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegte Höhe der Studienbeihilfe wird um 50 Prozent gekürzt, wenn die Wohnsitzgemeinde der Studierenden bis zu 10 km von der Gemeinde entfernt ist, in der sich die besuchte Universität befindet.

(5) Für Studierende, die im antragsbezogenen akademischen Jahr aus Studiengründen zwischen Wohnsitzgemeinde und Studienort pendeln, wird die Studienbeihilfe laut den Absätzen 2 und 3 um 30 Prozent gekürzt.

(6) Bei Nicht-EU-Bürgern/-Bürgerinnen mit nicht langfristiger Aufenthaltsberechtigung werden die Kürzungen laut den Absätzen 4 und 5 nicht angewandt, sofern kein Mitglied ihrer Kernfamilie in Italien ansässig ist.

(7) Für Universitäten in Südtirol ist zur Feststellung der Entfernung zwischen Wohnsitzgemeinde und Gemeinde des Studienortes die Tabelle auf der Website des Landesamtes für Hochschulförderung www.provinz.bz.it/studienbeihilfe maßgeblich.

Art. 5 (Antrag, Einreichfrist und Unterlagen)

(1) Die Anträge auf außerordentliche Studienbeihilfe können ganzjährig eingereicht werden.

(2) Der Vordruck für den Antrag steht auf der Internetseite des Landesamtes für Hochschulförderung www.provinz.bz.it/studienbeihilfe zur Verfügung und kann persönlich abgegeben oder per E-Mail oder Post an die im Vordruck angegebene Adresse geschickt werden. In den beiden letztgenannten Fällen muss eine Kopie des gültigen Personalausweises des/der Studierenden dem Antrag beigelegt werden.

(3) Pro Studienjahr darf nur ein einziger Antrag auf außerordentliche Studienbeihilfe im Sinne dieser Verordnung gestellt werden.

(4) Der/Die Studierende muss darin erklären:

  1. dass er/sie alle Voraussetzungen laut den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 4. September 2020, Nr. 30, und gegebenenfalls laut Artikel 9 desselben Dekrets erfüllt,
  2. dass sich seine/ihre Kernfamilie wegen eines Gesundheitsnotstandes in einer schwerwiegenden finanziellen Notsituation befindet und dass:
    1. der FWL der Kernfamilie mindestens um 20 Prozent niedriger als im Vorjahr ist, bzw.
    2. der FWL der Kernfamilie mindestens um 40 Prozent niedriger als im Vorjahr ist,
  3. seinen/ihren Status, der unter den folgenden auszuwählen ist:
    1. am Studienort ansässiger Studierender oder ansässige Studierende, wenn die Wohnsitzgemeinde bis zu 10 Kilometer vom Studienort entfernt liegt,
    2. Studierender/Studierende, der/die aus Studiengründen zwischen Wohnsitzgemeinde und Studienort pendelt,
    3. Studierender/Studierende mit Unterbringung außerhalb der Familie, wenn er/sie im akademischen Jahr 2020/2021 dauerhaft (mindestens 150 Tage) am Studienort wohnt,
  4. den FWL der eigenen Kernfamilie bezogen auf das Jahr vor der Antragstellung,
  5. seine/ihre Bankverbindung.

Art. 6 (Mitteilungen)

(1) Die Annahme oder Ablehnung des Antrages wird dem/der Studierenden persönlich mitgeteilt.

Art. 7 (Auszahlung des Betrages)

(1) Nach Überprüfung des Antrages mit positivem Ergebnis wird die außerordentliche Studienbeihilfe als einmalige Zahlung auf ein auf den Studierenden/die Studierende lautendes Bankkontokorrent oder Postkontokorrent überwiesen.

Art. 8 (Mehrfachförderung)

(1) Die außerordentliche Studienbeihilfe laut vorliegender Verordnung ist kumulierbar:

  1. mit den anderen Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Hochschulbildung laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung,
  2. mit anderen außerordentlichen Studienbeihilfen, die aufgrund eines Gesundheitsnotstandes gewährt werden.

Art. 9 (Freiwillige Rückzahlung)

(1) Gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 muss die/der Studierende den Nachweis über die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzung der schwerwiegenden finanziellen Notsituation durch Vorlage einer Erklärung über die Höhe des FWL seiner/ihrer Kernfamilie bezogen auf das Jahr der Antragstellung innerhalb 30. September des Folgejahres erbringen. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt oder obige Erklärung nicht erbracht, muss er/sie die außerordentliche Studienbeihilfe, erhöht um die gesetzlichen Zinsen ab Zahlungsdatum, unverzüglich und ohne weitere Aufforderung von Seiten des Landesamtes für Hochschulförderung zurückzahlen.

Art. 10 (Kontrollen und Sanktionen)

(1) Die Landesverwaltung führt bei allen zugelassenen Anträgen Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben zur schwerwiegenden finanziellen Notsituation durch.

(2) Weiters werden gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bei mindestens sechs Prozent der zugelassenen Anträge Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der übrigen Angaben durchgeführt.

(3) Die Förderung wird widerrufen, wenn festgestellt werden sollte, dass:

  1. die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,
  2. falsche Erklärungen abgegeben wurden,
  3. die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

(4) Bei Widerruf muss die Förderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zahlungsdatum rückerstattet werden.

Art. 11 (Schutzklausel)

(1) Die Förderungen werden im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes gewährt.

Art. 12 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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