(1) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Kernfamilie werden die Bestimmungen laut den Abschnitten I und II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, angewandt.
(2) Die Zuweisung der außerordentlichen Studienbeihilfe ist eine Leistung der ersten Ebene, für welche die Mitglieder der Kernfamilie laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, berücksichtigt werden und der Parameter für die finanzielle Situation der Kernfamilie herangezogen wird; letzterer besteht aus dem Faktor wirtschaftliche Lage (FWL) laut Artikel 8 desselben Dekrets, in geltender Fassung.
(3) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Ausgangslage der Kernfamilie wird das Jahr vor der Antragstellung für die außerordentliche Studienbeihilfe berücksichtigt.
(4) Zur Erhebung und Bewertung der schwerwiegenden finanziellen Notsituation der Kernfamilie wird das Jahr berücksichtigt, in dem der Antrag auf außerordentliche Studienbeihilfe eingereicht wurde.
(5) Die schwerwiegende finanzielle Notsituation gilt als gegeben, wenn der FWL der Kernfamilie des/der Studierenden laut Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, im Jahr der Antragstellung mindestens um 20 Prozent bzw. mindestens um 40 Prozent niedriger als im Vorjahr ist.