(1) Die Landesverwaltung führt bei allen zugelassenen Anträgen Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben zur schwerwiegenden finanziellen Notsituation durch.
(2) Weiters werden gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bei mindestens sechs Prozent der zugelassenen Anträge Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der übrigen Angaben durchgeführt.
(3) Die Förderung wird widerrufen, wenn festgestellt werden sollte, dass:
(4) Bei Widerruf muss die Förderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zahlungsdatum rückerstattet werden.