(1) Gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 muss die/der Studierende den Nachweis über die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzung der schwerwiegenden finanziellen Notsituation durch Vorlage einer Erklärung über die Höhe des FWL seiner/ihrer Kernfamilie bezogen auf das Jahr der Antragstellung innerhalb 30. September des Folgejahres erbringen. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt oder obige Erklärung nicht erbracht, muss er/sie die außerordentliche Studienbeihilfe, erhöht um die gesetzlichen Zinsen ab Zahlungsdatum, unverzüglich und ohne weitere Aufforderung von Seiten des Landesamtes für Hochschulförderung zurückzahlen.