(1) Diese Verordnung legt die Richtlinien für den Zugang zur einmaligen außerordentlichen Studienbeihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, „Recht auf Hochschulbildung“, in geltender Fassung, für Studierende an universitären Einrichtungen oder Fachhochschulen (in der Folge als Universitäten bezeichnet) sowie die Höhe der Beihilfe und die Richtlinien für deren Gewährung fest.