1. Der Zuschuss wird in folgendem Ausmaß gewährt:
a) 40 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Umsatzrückgangs im Zeitraum März 2020 bis August 2020 von 60 bis 70 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres,
b) 60 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Umsatzrückgangs im Zeitraum März 2020 bis August 2020 von über 70 bis höchstens 80 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres,
c) 70 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Umsatzrückganges im Zeitraum März 2020 bis August 2020 von mehr als 80 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres.
2. Der Zuschuss darf auf keinen Fall höher sein als
a) 80.000,00 Euro für ein eigenständiges oder Partnerunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014,
b) insgesamt 100.000,00 Euro für mehrere verbundene Unternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, sofern sie einer Unternehmensgruppe angehören.