1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Wertes der Wälder in Umsetzung von Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung.
2. Ziel der Förderung ist es, den gesamten Wald im privaten und öffentlichen Besitz in seinen Funktionen nachhaltig zu erhalten, zu schützen und zu pflegen.
3. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der De-minimis-Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. Diese sieht vor, dass einem Unternehmen bis zu 200.000 Euro De-Minimis-Beihilfen über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren gewährt werden können.