(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, kann die Leistung des Unterhaltsvorschusses für das minderjährige Kind bereits für den laufenden Monat gewährt werden, auch wenn der Antrag nach dem 20. Tag des Monats gestellt wurde. Diese abweichende Bestimmung gilt ausschließlich für den Zeitraum des epidemiologischen Notstandes COVID-19.