(1) In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, werden die Wörter “bis drei Jahren,” durch die Wörter “bis drei Jahren beziehungsweise bis zum Vormonat des möglichen Eintritts in den Kindergarten, falls dieser nach Erreichen des dritten Lebensjahres erfolgt,“ ersetzt.
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 2.400.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 2.400.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 2.400.000,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 39.