(1) Den im Rahmen von Projekten für Praktika für am Arbeitsmarkt sozial benachteiligte Personen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, beschäftigten Personen, sowie jenen, welche im Rahmen von Projekten zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt mittels individueller Vereinbarung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, beschäftigt sind, die von Amts wegen oder auf Initiative der aufnehmenden Struktur im Zeitraum vom 23. Februar 2020 und dem Inkrafttreten dieses Artikels ausgesetzt oder vorzeitig aufgelöst worden sind, steht für März ein Entgelt in Höhe von 400,00 Euro zu. Dieses Entgelt wird gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, nicht zum Einkommen gezählt.
(2) Dasselbe Entgelt laut Absatz 1 steht von Amts wegen auch jenen Subjekten zu, die im Rahmen von Projekten zum Einstieg bzw. Wiedereinstieg in die Arbeitswelt mittels individueller Vereinbarung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, beschäftigt sind, dessen Bearbeitung für die Genehmigung durch das Landesamt Arbeitsservice in den Zeitraum der Aussetzung fällt.
(3) Das Entgelt laut Absatz 1 wird von Amts wegen vom Landesamt Arbeitsservice ausbezahlt. Im Fall von Praktika für am Arbeitsmarkt sozial benachteiligte Personen ist der Antrag der interessierten Person erforderlich.
(4) Das Entgelt laut Absatz 1 wird in Bezug auf die Verlängerung des Zeitraums der von Amts wegen verfügten Aussetzung monatlich erneut ausbezahlt. Das Entgelt wird ausgezahlt, wenn der Zeitraum der Aussetzung bis nach dem 15. eines jeden Monats andauert.
(5) Das vorgesehene Entgelt für Projekte für den vorübergehenden Einsatz von arbeitslosen Personen gemäß Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, wird auch während des Zeitraums der Aussetzung infolge des Notstandes bezüglich COVID-19 ausbezahlt, auch wenn die Person sich in Krankheitstand bzw. verpflichtender Quarantäne befindet. Die Bezahlung der Tage der Aussetzung und die entsprechende Deckung des Fürsorgebeitrages werden von der beherbergenden Körperschaft angewiesen, auf der Grundlage des im Projekt vereinbarten Stundenplanes. Die bezahlten Tage der Aussetzung entsprechen Tagen effektiver Anwesenheit. Der Zeitraum der Aussetzung wird nach der Beendigung des Projekts nicht nachgeholt.
(5/bis) Die Bestimmungen laut den Absätzen von 1 bis 5 werden auch auf jene Zeiträume angewandt, in denen die aufgrund des COVID-19-Notstandes notwendige Aussetzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. 21)
(6) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 179.200,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 39.