(1) Werden wie auch immer klassifizierte Abfälle an Orten abgelagert, die nicht von diesem Gesetz bestimmt und ermächtigt sind, so ordnet der zuständige Bürgermeister auf Anzeige durch die Organe, die für die Überwachung zuständig sind, und unbeschadet der Anwendung der Verwaltungsstrafen und strafrechtlichen Sanktionen, dem Übertreter an, die Abfälle zu entfernen und einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen oder die Sanierung durchzuführen. Der Eigentümer der Fläche und der Träger von dinglichen oder persönlichen Rechten an derselben haften solidarisch mit dem Übertreter, sofern ihnen für diese Übertretung eine Mitschuld in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Frist schreitet der Bürgermeister von Amts wegen ein. Die anfallenden Kosten werden von der Gemeinde bei den verpflichteten Personen eingehoben. Kann der Übertreter nicht identifiziert werden, werden die Abfälle von der Gemeinde einer Behandlung zugeführt.
(2) Unabhängig davon, was in den geltenden Bestimmungen im Bereich Umweltschutz vorgesehen ist, wenn sich außergewöhnliche und dringende Notwendigkeiten im Bereich Umweltschutz ereignen, können der Landeshauptmann oder der Bürgermeister, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, dringende und notwendige Maßnahmen erlassen, um zeitweilig besondere Formen der Abfallbewirtschaftung zuzulassen, auch in Abweichung von den geltenden Bestimmungen.