1. Nicht zulässig sind Beitragsanträge für förderfähige Maßnahmen, deren veranschlagte Anschlusskosten pro Abnehmer niedriger als 1.638,00 Euro (ohne MwSt.) sind bzw. unter den standardisierten Netzanschlusskosten pro Abnehmer liegen, die von der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) festgelegt werden.
2. Mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stromanschlüssen nach Naturkatastrophen, müssen die Beitragsanträge vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
3. Es werden keine Beiträge für Leitungen und Anlagen gewährt, die ausschließlich dem Transport von Strom aus eigenen Anlagen dienen.
4. Die Transformatoren, die im eingereichten Projekt angegeben sind und für die der Beitrag beantragt wurde, müssen den Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (sog. „Ökodesign Richtlinie) und der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren, in geltender Fassung, entsprechen.
5. Die Beiträge für Mittelspannungsanlagen können nur gewährt werden, nachdem der Antrag auf Ermächtigung zum Bau und zum Betrieb der entsprechenden Elektroanlagen beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht worden ist.