1. Für die Umsetzung dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Almen: alle natürlichen Dauergrünlandflächen, die im Handbuch des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen als Alpe ausgewiesen sind und die jährlich mindestens 60 Tage beweidet werden, einschließlich der für die Alpung nötigen dazugehörenden Bauten und Anlagen,
b) Schutzhütten: im vom Landesfunktionsbereich Tourismus geführten Schutzhüttenverzeichnis eingetragene Gebäude,
c) Anlagen zur Stromversorgung im ländlichen Siedlungsgebiet: Anlagen zur Stromversorgung, durch Netzanschluss, ganzjährig bewohnter oder bewirtschafteter landwirtschaftlicher Gebäude, Erstwohnungen und Betriebsgebäude in Gebieten von Gemeinden oder Fraktionen mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 300 Einwohnern je km² und mit weniger als 5.000 Einwohnern,
d) neue Anschlüsse: Stromanschlüsse von bisher nicht an das Stromnetz angeschlossenen Almen, Schutzhütten, landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen und Betriebsgebäuden.