1. Für die im Landesverzeichnis eingetragenen Wanderwege laut Artikel 3 der Vereinbarung werden folgende Markierungselemente verwendet: Wegweiser und Zwischenmarkierung. Für die Wegweiser und Zwischenmarkierungen sind ausschließlich die Wegehalter laut Artikel 2 Absatz 4 der Vereinbarung zuständig. Die in diesen Richtlinien definierten Markierungselemente dürfen nicht für private Zwecke verwendet werden.