1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Vereinbarung zur Aufwertung, Instandhaltung, Verwaltung und Nutzung der Wanderwege in Südtirol vom 19. Dezember 2016, in der Folge als Vereinbarung bezeichnet, die einheitliche Markierung und Beschilderung der Wanderwege.
2. Insbesondere regeln diese Richtlinien das Material, das Aussehen, die Maße, den Inhalt und die Anbringung der Markierungselemente des Südtiroler Wanderwegenetzes.