(1) Die Führungsstruktur Abteilung Örtliche Körperschaften unter Ziffer 7. des Ressorts Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismus und Bevölkerungsschutz der Anlage 1 wird dem Generalsekretariat des Landes zugeordnet, welcher der Buchstabe j) zugewiesen wird. Unter dem besagten Ressort wird die Ziffer 7. gestrichen.
(2) Der Führungsstruktur Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen unter Buchstabe a) des Generalsekretariats des Landes der Anlage 1 wird das „Frauenbüro“ zugeordnet.
(3) Die Führungsstruktur Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen unter Buchstabe g) der Generaldirektion des Landes der Anlage 1 mit den dort beschriebenen Aufgaben wird dem Generalsekretariat des Landes zugeordnet, welcher der Buchstabe k) zugewiesen wird. Unter der Generaldirektion wird der Buchstabe g) gestrichen.
(4) Die Führungsstruktur Abteilung 5. Finanzen unter Buchstabe c) des Generalsekretariats des Landes der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben der Generaldirektion des Landes zugeordnet. Unter dem Generalsekretariat wird der Buchstabe c) gestrichen.