(1) Die Führungsstruktur Abteilung Soziales unter Ziffer 24. des Ressorts Gesundheit, Breitband und Genossenschaften der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben dem Ressort Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau zugeordnet. Unter dem Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften ist die Ziffer 24. gestrichen.
(2) Beim Ressort Familie, Senioren, Soziales und Wohnbau werden zudem in der Anlage 1 folgende Punkte eingefügt:
„Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau“,
„Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung“,
„Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol“.