(1) Die Führungsstruktur Abteilung Arbeit unter Ziffer 19. des Ressorts Gesundheit, Breitband und Genossenschaften der Anlage 1 wird mit den dort beschriebenen Aufgaben dem Ressort Deutsche Kultur, Bildungsförderung, Handel und Dienstleistung, Handwerk, Industrie, Arbeit sowie Integration zugeordnet. Unter dem Ressort Gesundheit, Breitband und Genossenschaften ist die Ziffer 19. gestrichen.
(2) Beim Ressort Deutsche Kultur, Bildungsförderung, Handel und Dienstleistung, Handwerk, Industrie, Arbeit sowie Integration wird zudem in der Anlage 1 folgender Punkt eingefügt:
„Arbeitsförderungsinstitut“.