(1) All jene, die für die Volksabstimmung direkt oder indirekt Gelder ausgegeben haben, müssen die Meldung darüber samt Rechnungslegung innerhalb 60 Tagen nach der Abstimmung beim Präsidium des Landtages einreichen, welches diese Meldung an die Prüfstelle weiterleitet.
(2) Die Höhe und Herkunft der Ausgaben für Werbung werden auf der Website des Landtages veröffentlicht.
(3) Bürgerinnen und Bürger können dem Präsidium ebenfalls Meldungen über von Dritten getätigte Werbeausgaben machen und das Belegmaterial abliefern. Diese Angaben werden vom Präsidium überprüft und gegebenenfalls auf der Website des Landtags mit der Angabe „Nicht gemeldete Werbeausgaben“ veröffentlicht.