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j) Landesgesetz vom 3. Dezember 2018, Nr. 221)
Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 6. Dezember 2018, Nr. 49.

I. ABSCHNITT
ZIELSETZUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 1 (Zielsetzungen)

(1) Direkte Demokratie und partizipative Demokratie sind, in Ergänzung zur repräsentativen Demokratie, Ausdruck des Bürgerwillens und werden als Teil des demokratischen Lebens im Lande anerkannt. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Möglichkeiten und Ausdrucksformen demokratischer Entscheidungen zu erweitern, zu stärken und allgemein zugänglich zu machen.

Art. 2 (Begriffsbestimmung)

(1) Beratende Volksbefragung: Die beratende Volksbefragung kann zu Gesetzentwürfe, die in die Zuständigkeit des Landtages oder der Landesregierung fallen, beantragt werden. Zur Abstimmung sind alle Bürgerinnen und Bürger zugelassen, die am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollenden. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist nicht verbindlich. 2)

(2) Aufhebende Volksabstimmung - Volksinitiative: Mit einer aufhebenden Volksabstimmung haben die Bürgerinnen und Bürger mittels einer Volksabstimmung die Möglichkeit, ein bestehendes Gesetz abzuschaffen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist für die politischen Institutionen bindend.

(3) Einführende Volksabstimmung - Volksinitiative: Mit einer einführenden Volksabstimmung haben die Bürgerinnen und Bürger mittels Volksabstimmung die Möglichkeit, über ein von ihnen selbst ausgearbeitetes Gesetz abzustimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist für die politischen Institutionen bindend.

(4) Bestätigende Volksabstimmung - das Referendum: Mit der bestätigenden Volksabstimmung entscheiden die Bürgerinnen und Bürger darüber, ob ein vom Landtag erlassenes Gesetz in Kraft treten soll oder nicht. Ausgenommen sind Gesetze, die mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind. Das Landesgesetz vom 17. Juli 2002, Nr. 10, wird für die bestätigende Volksabstimmung nicht angewandt.

(5) Volksbegehren: Bürgerinnen und Bürger arbeiten einen eigenen Gesetzentwurf aus und legen diesen dem Landtag vor. Dieser ist verpflichtet, sich mit dem Gesetzentwurf zu befassen. Er kann ihn unverändert oder abgeändert annehmen, ablehnen oder einen eigenen erarbeiten. Eine Volksabstimmung findet nicht statt.

(6) Der Bürgerrat ist ein moderiertes Beteiligungsverfahren, bei dem Bürgerinnen und Bürger ergebnisoffen über gemeinwohlrelevante Fragestellungen der Landes- und Gesellschaftsentwicklung beratschlagen. Der Bürgerrat ermöglicht es mit einer geeigneten Methode, gesellschaftliche Mitverantwortung zu übernehmen. Ziel eines Bürgerrates ist es, die Bürgerinnen und Bürger in den politischen Entscheidungsprozess einzubinden.

(7) Das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung ist eine Einrichtung des Südtiroler Landtages. Es kann an einem wissenschaftlichen Institut angesiedelt werden. Es hat die Aufgabe, das demokratische Bewusstsein zu festigen, die politische Bildung in der Bevölkerung zu stärken, das Verständnis und den Zuspruch für die Landesautonomie zu fördern und Prozesse der Bürgerpartizipation sowie die Volksabstimmungen unterstützend zu begleiten. Das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung fällt in die Zuständigkeit des Präsidiums des Südtiroler Landtages, bei welchem eine Verbindungsstelle als eigenständige Organisationseinheit angesiedelt ist. 3)

2)
Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absätze 1, 2 und 3 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
3)
Art. 2 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

II. ABSCHNITT
VOLKSABSTIMMUNGEN: ZUGANGSBEDINGUNGEN UND ABWICKLUNG

Art. 3 (Einleitungsantrag)

(1) Der Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung besteht aus einem in italienischer und/oder deutscher Sprache abgefassten Gesetzesvorschlag, gegliedert in Artikel, und einem Begleitbericht, der Zweck und Inhalt erläutert; sofern neue oder höhere Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, ist der Finanzierungsbedarf und der Weg zur Kostendeckung anzugeben.

(2) Der Antrag muss von wenigstens drei Personen, die in die Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, beim Präsidium des Landtages eingebracht werden. 4)

(3)5)

4)
Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
5)
Art. 3 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 4 (Inhaltliche Schranken)

(1) Volksabstimmungen sind unzulässig in Bezug auf die Steuer- und Haushaltsgesetze, die Regelungen der finanziellen Zuwendungen an das Personal und die Organe des Landes sowie auf jene Sachbereiche und Normen, die den Schutz der Rechte der Sprachgruppen, und sozialer Minderheiten garantieren. 6)

(2) Die Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe des Südtiroler Landtages kann in begründeter Form die Feststellung treffen, dass der zu Volksabstimmungen vorgelegte Vorschlag oder die einfache Veranlassung die Gleichheit und den Schutz der Rechte der Sprachgruppen oder einen ethnisch-kulturell sensiblen Bereich betrifft („Sprachgruppensensibilität“).

(3) Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen („Richterkommission“) gemäß Artikel 6 entscheidet, ob diese Feststellung zulässig ist und begründet die Entscheidung. Ist die Zulässigkeit gegeben, dann ist für die Gültigkeit des Ergebnisses zusätzlich zur einfachen Mehrheit der Abstimmenden auch die Mehrheit in jenen Gemeinden notwendig, in denen die Sprachgruppe, die die „Sprachgruppensensibilität“ erhoben hatte, die Bevölkerungsmehrheit bildet.

6)
Art. 4 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 5 (Fragestellung)

(1) Die Fragestellung muss in italienischer und deutscher Sprache verfasst werden, wobei neben der Angabe des Datums, der Nummer, des Titels und des Textes des Gesetzes oder dessen Teile, auf das oder auf die sich die Fragestellung bezieht, eine unmissverständliche und eindeutige Kurzformulierung der Fragestellung angeführt wird. Zudem muss die Fragestellung den Hinweis auf die Art der Volksabstimmung enthalten, und zwar ob es sich um eine beratende, aufhebende, einführende oder bestätigende Volksabstimmung handle. 7)

(2) Die inhaltliche Übereinstimmung der Kurzformulierung mit dem Gesamttext wird von der Richterkommission überprüft. Die Kurzformulierung hat keinen Rechtsstatus und kann nicht Grund einer Anfechtung sein.

7)
Art. 5 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 6 (Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen

(1) Innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Legislaturperiode wird die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen (Richterkommission) eingesetzt, welche über die Zulässigkeit von Volksabstimmungen entscheidet, die beanstandeten Stimmen nochmals überprüft und das Ergebnis bekanntmacht. Die Kommission besteht aus: 8)

  1. einer Richterin/einem Richter des Landesgerichtes Bozen,
  2. einer Richterin/einem Richter der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen,
  3. einer Richterin/einem Richter des Regionalen Verwaltungsgerichtes - Autonome Sektion für die Provinz Bozen.

(2) Die Mitglieder der Richterkommission werden durch Auslosung bestimmt, indem von der Direktorin/vom Direktor der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes je ein effektives Mitglied und ein Ersatzmitglied aus drei Dreiervorschlägen an Namen ausgelost werden, welche von der Präsidentin/vom Präsidenten der jeweiligen Gerichtsbehörde laut Absatz 1 unterbreitet werden. Die Kommission bleibt für die Dauer einer Legislaturperiode im Amt. 9)

(3) Die Aufgaben der schriftführenden Person der Richterkommission werden von der Direktorin oder vom Direktor der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes oder einer von ihr/ihm beauftragten Person wahrgenommen. 10)

(4) Die Richterkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, welche/r die Sitzungen einberuft und leitet, sowie eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Sie/er entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit.

(5) Den Mitgliedern der Richterkommission stehen jene Vergütungen zu, die laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für Kommissionen von externer Relevanz vorgesehen sind.

8)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
9)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
10)
Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 7 (Überprüfung der Zulässigkeit)

(1) Die Richterkommission entscheidet innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Einbringung des Antrages auf Einleitung einer Volksabstimmung über deren Zulässigkeit; hierbei äußert sie sich ausdrücklich und unter Angabe von Gründen zur Zuständigkeit des Landes für den Sachbereich, der Gegenstand der Volksabstimmung ist, zur Übereinstimmung des Antrages mit den Bestimmungen der Verfassung, des Autonomiestatuts und den aus der unionsrechtlichen Rechtsordnung und aus den internationalen Verpflichtungen erwachsenden Einschränkungen sowie zu den von diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Grenzen. Die Antragstellenden können gemeinsam mit dem Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung eine Anhörung durch die Richterkommission beantragen, um ihre Rechtsausführungen zur Frage der Zulässigkeit in gebündelter Form darzulegen. Die Anhörung ist nicht öffentlich.

(2) Die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes teilt den Antragstellenden die etwaigen von der Richterkommission im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte mit. Innerhalb von 10 Tagen können die Antragstellenden den Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung ergänzen oder neu formulieren; die Richterkommission entscheidet sodann über die Zulässigkeit derselben. Erklärt sie die Volksabstimmung für zulässig, kann mit der Unterschriftensammlung begonnen werden.

(3) Über den Ausgang der Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit der Volksabstimmung unterrichtet die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes die Antragstellenden. Falls die Volksabstimmung für zulässig erklärt wurde, wird mitgeteilt, dass die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter zur Vidimierung vorzulegen sind.

(4) Die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter müssen den Text des zur Volksabstimmung vorgelegten Vorschlags wiedergeben und fortlaufend nummeriert sein. 11)

11)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 8 (Sammlung und Hinterlegung der Unterschriften)

(1) Alle Instrumente der direkten Demokratie laut Artikel 2 Absätze 2 bis 4 können von 13.000 Unterschriften von Wählerinnen und Wählern, die in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, veranlasst werden. Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt auf einem vidimierten Blatt, das die Erklärung enthält, dass ihr/ihm der zur Volksabstimmung vorgelegte Vorschlag vorgelegt wurde; neben der Unterschrift werden der Vorname, Name, Geburtsort und -datum und die Gemeinde, in deren Wählerlisten sie/er eingetragen ist, angegeben. Die Unterschriftensammlung muss innerhalb von sechs Monaten, ab Erhalt der Mitteilung über die Zulässigkeit der Volksabstimmung erfolgen. 12)

(2) Die Unterschrift der Wählerin/des Wählers wird beglaubigt:

  1. von der Notarin/vom Notar, von der Friedensrichterin/vom Friedensrichter, von den Angestellten der Kanzleien des Oberlandesgerichts und des Landesgerichts, von den Sekretärinnen/Sekretären der Staatsanwaltschaft;
  2. von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann, von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten, von den Landesrätinnen/Landesräten, von den Landtagsabgeordneten, welche ihre diesbezügliche Bereitschaft der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann kundtun;
  3. von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister, von der Präsidentin/vom Präsidenten und Vizepräsidentin/en des Stadtviertelrates, von den Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten, von der Präsidentin/vom Präsidenten des Gemeinderates, von den Gemeinderätinnen und -räten, welche ihre diesbezügliche Bereitschaft der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister kundtun, und von der Gemeindesekretärin/vom Gemeindesekretär; die Zuständigkeit zur Beglaubigung durch die obgenannten Personen ist auf jene Gemeinde beschränkt, in der diese ihre jeweilige Funktion ausüben; 13)
  4. von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Generalsekretärin/vom Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft des Bezirks, zu welchem die Gemeinde gehört, in deren Wählerlisten die Wählerin/der Wähler eingetragen ist;
  5. von den von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister und von der Präsidentin/vom Präsidenten der Bezirksgemeinschaft beauftragten Beamtinnen und Beamten.

(3) Die Beglaubigung kann auch alle auf dem Blatt aufscheinenden Unterschriften bei Angabe der Anzahl der auf dem Blatt gesammelten Unterschriften umfassen.

(4) Die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften sind verpflichtet, bei einer dem Umfang des Parteienverkehrs angemessenen Zahl an Ämtern, Dienststellen und Schaltern, die mit Beamtinnen und Beamten besetzt sind, die Unterschriftenbögen aufliegen zu lassen. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister oder von der Präsidentin/vom Präsidenten der Bezirksgemeinschaft vorab mit der Beglaubigung der Unterschriften beauftragt. 14)

(5) Ist die Mindestanzahl an erforderlichen Unterschriften erreicht worden, hinterlegen die Antragstellenden die entsprechenden Blätter bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes. 15)

12)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
13)
Der Buchstabe c) des Art. 8 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
14)
Art. 8 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
15)
Art. 8 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 9 (Überprüfung der Durchführbarkeit)

(1) Die Richterkommission überprüft innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Erhalt der Unterschriften: 16)

  1. die Ordnungsmäßigkeit der gesammelten Unterschriften, zu denen auch jene der Antragstellenden gezählt werden;
  2. ob das Gesetz oder die einzelnen Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Volksabstimmung bezieht, in der Zwischenzeit aufgehoben oder abgeändert worden sind.

(2) Falls die nötige Anzahl an gültigen Unterschriften nicht erreicht worden ist oder das der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetz oder einzelne der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetzesbestimmungen in der Zwischenzeit aufgehoben oder grundlegend abgeändert wurden, erklärt die Richterkommission die Volksabstimmung für nicht durchführbar.

(3) Falls das der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetz oder einzelne der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetzesbestimmungen in der Zwischenzeit teilweise aufgehoben oder nicht grundlegend abgeändert wurden, sind jene Bestimmungen, die in Kraft geblieben sind oder nur unwesentliche Änderungen erfahren haben, der Volksabstimmung zu unterziehen. Zu dem Zwecke ändert die Richterkommission im Einvernehmen mit den Promotorinnen und Promotoren die Fragestellung oder formuliert diese neu.

(4) Für das bestätigende Referendum gelten die Modalitäten gemäß Artikel 12.

(5) Nach Ende der Prüfung leitet die Richterkommission den Akt an das Präsidium des Landtages oder an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann weiter.

(6) Das Büro für politische Bildung und Beteiligung laut Artikel 25 ist bei der Erstellung der Fragestellung behilflich und bietet Rechtsberatung im Vorfeld an, wobei es sich des Amtes für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages bedient. 17)

16)
Der Vorspann von Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
17)
Art. 9 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 10 (Anberaumung der Volksabstimmung und Fristen)

(1) Nach Erhalt der Mitteilung der Entscheidung über die Durchführbarkeit des Antrages auf Volksabstimmung setzt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Termin für die Abhaltung der Volksabstimmung fest, die an einem Sonntag innerhalb der darauffolgenden Frühlingssession (15. März bis 15. Juni) oder Herbstsession (15. September bis 15. Dezember) abzuhalten ist. Im entsprechenden Dekret, das nicht später als 45 und nicht früher als 60 Tage vor der Abhaltung der Volksabstimmung zu erlassen ist, ist auch die Fragestellung samt Kurzfassung in verständlicher Form, die den Wählerinnen und Wählern zur Entscheidung vorgelegt wird, enthalten. 18)

(2) Falls im Sinne der vorliegenden Gesetzesvorschriften mehrere Volksabstimmungen für durchführbar erklärt wurden, so werden diese zeitgleich abgehalten, mit einem einzigen Urnengang an ein und demselben Tag. Die Abhaltung einer oder mehrerer Volksabstimmungen kann auf einen anderen Termin verschoben werden, falls im selben Jahr weitere Volksabstimmungen auf Staats- oder Regionalebene oder auf Landesebene gemäß Landesgesetz vom 17. Juli 2002, Nr. 10, anberaumt sind, mit denen die Volksabstimmung bzw. die Volksabstimmungen zeitgleich abgehalten werden kann bzw. können.

(3) Das Dekret laut Absatz 1 wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die allgemeine Bekanntmachung des Dekrets erfolgt durch Plakate, die mindestens 30 Tage vor dem Termin für die Abhaltung der Abstimmung auf Veranlassung der Gemeinden angeschlagen werden.

(4) In den sechs Monaten vor Ablauf der Legislaturperiode des Landtages werden sämtliche Aktivitäten und Handlungen im Zusammenhang mit der Volksabstimmung ausgesetzt. Nach den Landtagswahlen gilt eine Pause von einem Monat, innerhalb dem keine Volksabstimmung veranlasst werden darf. 19)

(4-bis) Wenn vor dem Datum, an dem die Abhaltung der Volksabstimmung vorgesehen ist, das der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetz oder einzelne der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetzesbestimmungen aufgehoben oder substantiell abgeändert wurden, erklärt der Landeshauptmann, nach Anhören der Kommission laut Artikel 6, dass die Volksabstimmung nicht mehr stattfindet. 20)

(5) Wenn vor dem Datum, an dem die Abhaltung der Volksabstimmung vorgesehen ist, das der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetz oder einzelne der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetzesbestimmungen teilweise aufgehoben oder nicht substantiell abgeändert wurden, so wird die Volksabstimmung über die von der Richterkommission im Einvernehmen mit den Einbringenden angepasste oder neu formulierte Fragestellung abgehalten.

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der Rechtslage oder der Umstände, die Anlass für den Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung waren, können die Antragstellenden innerhalb von fünf Tagen ab Veröffentlichung des Dekrets der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, mit dem die Volksabstimmung anberaumt wird, bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes eine begründete Mitteilung hinterlegen, die Volksabstimmung als gegenstandlos zu betrachten. Diese Mitteilung sowie das Dekret der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, mit dem die Volksabstimmung für gegenstandslos erklärt wird, werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht. 21)

18)
Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
19)
Art. 10 Absatz 4 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
20)
Art. 10 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
21)
Art. 10 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 11 (Gültigkeit der Abstimmung)

(1) Das Ergebnis von Volksabstimmungen, ausgenommen beratende Volksbefragungen, ist gültig, wenn am Wahlgang 25 Prozent der Abstimmungsberechtigten teilgenommen haben. Beratende Volksbefragungen sind in jedem Fall gültig.

Art. 12 (Abwicklung des bestätigenden Referendums über Landesgesetze)

(1) Landesgesetze, die nicht mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind, können einer bestätigenden Volksabstimmung unterzogen werden. Der Antrag auf eine Volksabstimmung muss innerhalb 10 Tagen ab Verabschiedung im Landtag beim Präsidium des Landtages eingebracht werden. Über die Hinterlegung ist eine entsprechende Niederschrift zu erstellen. Der Antrag muss den Titel des Landesgesetzes und das Datum seiner Verabschiedung durch den Landtag tragen. 22)

(2) Wird der Antrag auf Volksabstimmung von Wählerinnen und Wählern gestellt, so ist dieser von mindestens 300 Promotorinnen und Promotoren einzubringen. Im Antrag müssen Vorname, Name und Wohnsitz der einzelnen Promotorinnen und Promotoren sowie die Person angegeben werden, welcher die Verfahrensmitteilungen zugesandt werden sollen. Mit dem Antrag sind die Bescheinigungen über die Eintragung der Promotorinnen und Promotoren in den Wählerlisten einer Südtiroler Gemeinde vorzulegen.

(3) Das Präsidium des Landtages überprüft innerhalb von 2 Arbeitstagen die Gültigkeit der 300 Unterschriften. Falls diese gültig sind, wird der Antrag unverzüglich an die Richterkommission weitergeleitet, welche den Antrag innerhalb von weiteren 10 Tagen zu prüfen hat. Falls der Antrag gültig ist, wird dies unverzüglich der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann mitgeteilt, die/der das Dekret zur Aussetzung des Landesgesetzes unterzeichnet.

(4) Nachdem das Dekret der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns veröffentlicht ist, folgt die restliche Abwicklung gemäß den Bestimmungen laut Artikel 6 bis 10.

22)
Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

III. ABSCHNITT
VOLKSBEGEHREN

Art. 13 (Voraussetzungen)

(1) Das Volksbegehren zu den Landesgesetzen wird von mindestens 8.000 Wählerinnen und Wählern, die in die Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, ausgeübt.

Art. 14 (Einleitungsantrag)

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens besteht aus einem in italienischer und deutscher Sprache abgefassten Gesetzesvorschlag, gegliedert in Artikel, und einem Begleitbericht, der Zweck und Inhalt erläutert; sofern neue oder höhere Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, ist der Finanzierungsbedarf und der Weg zur Kostendeckung anzugeben.

(2) Der Antrag muss von wenigstens drei Personen, die in die Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, beim Präsidium des Landtages eingebracht werden. Dem Antrag sind die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter zum Zwecke der Vidimierung durch die Generalsekretärin/den Generalsekretär des Landtages oder eine von ihr/ihm beauftragte Person beizulegen.

(3) Die für die Sammlung der Unterschriften bestimmten Blätter müssen den Text des Gesetzesvorschlages wiedergeben und fortlaufend nummeriert sein.

Art. 15 (Sammlung und Hinterlegung der Unterschriften)

(1) Die Wählerin/Der Wähler unterschreibt unter dem Gesetzesvorschlag, der die Erklärung enthält, dass ihr/ihm der Gesetzesvorschlag vorgelegt wurde; neben der Unterschrift werden ihr/sein Vorname, Name, Geburtsort und -datum und die Gemeinde, in deren Wählerlisten er/sie eingetragen ist, angegeben. 23)

(2) Die Unterschrift der Wählerin/des Wählers wird beglaubigt:

  1. von der Notarin/vom Notar, von der Friedensrichterin/vom Friedensrichter, von den Angestellten der Kanzleien des Oberlandesgerichts und des Landesgerichts, von den Sekretärinnen und Sekretären der Staatsanwaltschaft;
  2. von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann, von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten, von den Landesrätinnen/Landesräten, von den Landtagsabgeordneten, welche ihre diesbezügliche Bereitschaft der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann kundtun;
  3. von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister, von der Präsidentin/vom Präsidenten und Vizepräsidentin/en des Stadtviertelrates, von den Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten, von der Präsidentin/vom Präsidenten des Gemeinderates, von den Gemeinderätinnen/Gemeinderäten, welche ihre diesbezügliche Bereitschaft der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister kundtun, und von der Gemeindesekretärin/vom Gemeindesekretär; die Zuständigkeit zur Beglaubigung durch die obgenannten Personen ist auf jene Gemeinde beschränkt, in der diese ihre jeweilige Funktion ausüben; 24)
  4. von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Generalsekretärin/vom Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft des Bezirks, zu welchem die Gemeinde gehört, in deren Wählerlisten die Wählerin/der Wähler eingetragen ist;
  5. von den von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister und von der Präsidentin/vom Präsidenten der Bezirksgemeinschaft beauftragten Beamtinnen und Beamten.

(3) Die Beglaubigung kann auch alle auf dem Blatt aufscheinenden Unterschriften bei Angabe der Anzahl der auf dem Blatt gesammelten Unterschriften umfassen.

(4) Ist die Mindestanzahl an erforderlichen Unterschriften erreicht worden, hinterlegen die Antragsteller die entsprechenden Blätter beim Präsidium des Landtages.

23)
Art. 15 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
24)
Der Buchstabe c) des Art. 15 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 16 (Überprüfung der Zulässigkeit)

(1) Das Präsidium des Landtages überprüft und zählt die Unterschriften, um die Zulässigkeit des Volksbegehrens festzustellen.

(2) Das Volksbegehren wird für nicht zulässig erklärt, wenn

  1. die Unterschriften nicht innerhalb von vier Monaten ab Rückgabe der vidimierten Blätter hinterlegt werden,
  2. die nötige Mindestanzahl an Unterschriften nicht erreicht wurde.

(3) Wird festgestellt, dass das Volksbegehren zulässig ist, weist die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident den Gesetzesvorschlag dem nach Sachgebiet zuständigen Gesetzgebungsausschuss zu. Nach erfolgter Behandlung seitens des Gesetzgebungsausschusses oder jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten ab der Zuweisung, ohne dass der Ausschuss die Behandlung des Gesetzesvorschlages abgeschlossen hat, wird dieser als erster Punkt auf die Tagesordnung der darauffolgenden Landtagssitzung gesetzt. Der Landtag muss dann innerhalb von weiteren sechs Monaten die Behandlung des Gesetzesvorschlages abschließen.

(4) Im Falle einer wesentlichen Änderung der Rechtslage oder der Umstände, die Anlass für das Volksbegehren waren, können die Antragstellenden dasselbe durch eine begründete Mitteilung an das Präsidium des Landtages zurückziehen. Die Mitteilung über den Rückzug kann solange vorgelegt werden, bis der Landtag über den Übergang zur Artikeldebatte abgestimmt hat. Besagte Mitteilung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

IV. ABSCHNITT
PARTIZIPATIVE DEMOKRATIE – BETEILIGUNGSPROZESSE – BÜRGERRAT

Art. 17 (Bürgerrat)

(1) Das Landtagspräsidium setzt bei Bedarf mit einstimmigem Beschluss zu einem konkreten gemeinwohlrelevanten Thema, das die Angelegenheiten der Landesgesetzgebung berührt, einen befristeten Bürgerrat ein, wobei das Büro für politische Bildung und Beteiligung mit der Abhaltung betraut wird. Auf Antrag von 300 Bürgerinnen und Bürgern ist unbeschadet der Einhaltung der vorgenannten Bedingungen jedenfalls ein Bürgerrat einzusetzen und abzuhalten, wobei bei der Einsetzung von der Einstimmigkeit abgesehen wird.

(2) Der Bürgerrat trifft keine Entscheidungen, sondern spricht hinsichtlich des vorgegebenen Themas Anregungen und Empfehlungen aus, die als Grundlage für weitere Diskussionen und der Entscheidungsfindungsvorbereitung dienen sollen.

(3) Das Landtagspräsidium ist befugt, mit eigenen und einstimmigen Beschlüssen Verordnungen zu erlassen.

(4) Jeder Bürgerrat endet mit der Erstellung eines Berichtes. Dieser wird den Teilnehmenden am Bürgerrat und den Landtagsabgeordneten übermittelt und auf der Website des Landtags veröffentlicht. 25)

25)
Art. 17 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 18 -  Art. 23 26)

26)
Die Artikel 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

V. ABSCHNITT
INFORMATION, TRANSPARENZ, POLITISCHE BILDUNG

Art. 24 (Büro für Politische Bildung und Bürgerbeteiligung)

(1) Im Landtag wird das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung eingerichtet.

(2) Die Aufgaben des Büros für politische Bildung und Beteiligung sind folgendermaßen definiert:

  1. Stärkung der politischen Bildung in der Bevölkerung,
  2. Vermittlung von Bürgerkunde,
  3. Information über den Gegenstand der Volksabstimmungen,
  4. Organisation der Bürgerräte,
  5. gezielte Öffentlichkeitsarbeit bei Brennpunktthemen,
  6. Impulsgeben für Weiterbildung, Trainings und Coachings im Bereich politische Bildung, Partizipation, direkte Demokratie,
  7. überregionale Vernetzung.

(3) Das Büro arbeitet in Kooperation mit bestehenden Ämtern, Institutionen und Vereinen, die sich mit politischer Bildung befassen.

(4) Das Büro arbeitet unabhängig und inhaltlich frei. Es darf keine politische Einflussnahme jedweder Art erfolgen. Der Tätigkeitsplan wird dem Präsidium des Landtags vorgelegt und von diesem geprüft und genehmigt. Das Büro erstattet dem Landtag jährlich Bericht über die Tätigkeit. 27)

(5) Das Büro wird von einem Verwaltungsrat überwacht und von einem wissenschaftlichen Beirat begleitet. Der Verwaltungsrat garantiert die Meinungsvielfalt und verhindert eine einseitige Ausrichtung. Er besteht aus je einem Mitglied aller Landtagsfraktionen und wird vom Landtag zu Beginn der Legislaturperiode auf Vorschlag der Fraktionen gewählt. Die/Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder ernannt. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je zwei Fachleuten aus den Bereichen politische Bildung, Pädagogik, Kommunikation und Rechtswissenschaft. Sie werden zu Beginn der Legislaturperiode vom Landtag, auf Vorschlag der politischen Mehrheit und der politischen Minderheit zu gleichen Anteilen, gewählt. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können maximal einmal wieder bestätigt werden.

(6) Die Personalausstattung und -aufnahme des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung wird mit Beschluss des Präsidiums des Landtages festgelegt.

27)
Art. 24 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 13, Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 24-bis (Verbindungsstelle für das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung)

(1) Zur Gewährleistung der politischen Unabhängigkeit und Ausgewogenheit des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung wird beim Präsidium des Südtiroler Landtages eine Verbindungsstelle als eigenständige Organisationseinheit errichtet.

(2) Die Aufgaben der Verbindungsstelle für das Büro für politische Bildung und Beteiligung sind folgendermaßen definiert:

  1. Anlauf- und Schnittstelle für die wechselseitigen Anliegen des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung und der Organe, der Fraktionen, der Abgeordneten und der angesiedelten Ombudsstellen des Südtiroler Landtages,
  2. Monitoring in Bezug auf die Unabhängigkeit des Büros für politische Bildung und Beteiligung und der politischen Ausgewogenheit gemäß Artikel 24 Absatz 4,
  3. Gutachten und Empfehlungen zum Tätigkeitsplan des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung,
  4. auf Weisung des Landtagspräsidiums, Kontrolltätigkeit in Bezug auf die Einhaltung der mit Beschluss des Präsidiums erlassenen Vereinbarungen und Durchführungsbestimmungen laut Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 6.
  5. gezielte Informationstätigkeit bei politischen Brennpunktthemen oder Themen allgemeinen Interesses,
  6. Didaktisierung der in Artikel 24 Absatz 2 unter Buchstabe f) genannten Themen.

(3) Die Verbindungsstelle arbeitet gemäß den Weisungen des Präsidiums des Südtiroler Landtages, wobei sie der Unabhängigkeit und der politischen Ausgewogenheit des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung jedenfalls verpflichtet ist. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Verbindungsstelle der Ämter des Südtiroler Landtages bedienen, in Bezug auf die Aufgaben laut Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben f) und g) auch des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung. Sie hält bei ihrer Tätigkeit Rücksprache mit dem Präsidium des Südtiroler Landtages und informiert es laufend, sei es über die Tätigkeit des Büros für politische Bildung und Bürgerbeteiligung als auch über die eigene, insbesondere in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a), b) und e) definierten Aufgaben. Zur Aufgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe f) kann die Verbindungsstelle dem Präsidium konkrete Vorschläge unterbreiten oder sie empfängt diesbezügliche Weisungen von demselben, wobei die Vorschläge und Weisungen mit Stimmeneinhelligkeit genehmigt werden müssen.

(4) Die Verbindungsstelle für das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung wird mit einer/einem Bediensteten des Südtiroler Landtages bzw. mit einer/einem Bediensteten, die/der zum Südtiroler Landtag abgeordnet wurde oder wird, besetzt. 28)

28)
Art. 24-bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 25 (Information)

(1) Es gilt das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, vom Landtag über den Gegenstand von Volksabstimmungen informiert zu werden. Die Information des Landtags an die Bevölkerung muss klar, verständlich, sachlich, überparteilich, vollständig, einfach lesbar und zielgruppenorientiert gestaltet sein.

(2) Für die Information des Landtages ist das Büro für politische Bildung und Beteiligung zuständig.

(3) Informationsschriften und Veranstaltungen werden vom Land Südtirol grundsätzlich nur dann finanziert, wenn die befürwortende und die entgegnende Seite gleichermaßen zu Wort kommen.

(4) Vor jeder Abstimmung muss es Informationsveranstaltungen geben, wo beide Seiten gleichermaßen zu Wort kommen. Sie können vom Land Südtirol im Rahmen der politischen Bildung gefördert werden. Die Landesregierung erlässt hierzu die Kriterien. Auch Veranstaltungen, die vor der Formulierung der Fragestellung zur partizipativen Erarbeitung derselben organisiert werden, können im Rahmen der politischen Bildung gefördert werden.

(5) Das Büro für politische Bildung und Beteiligung überwacht das Geschehen und agiert selbst als Veranstalter, wenn es feststellt, dass keine oder nicht genügend Informationsveranstaltungen abgehalten werden.

(6) Als Informationskanäle gelten alle Kommunikationsmittel, auch soziale Medien.

Art. 26 (Schriftliche Information für alle Haushalte)

(1) Vor Volksabstimmungen wird eine schriftliche Information in allen Landessprachen an alle Haushalte verschickt und auf die gängigen Informationskanäle gestellt. Sie muss die Grundsätze laut Artikel 25 einhalten und bei den Haushalten spätestens 10 Tage vor dem Wahltermin einlangen.

(2) Das Redaktionsteam wird mit einstimmigem Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages auf Vorschlag der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten und zusammengesetzt aus Vertretungen der befürwortenden und gleichermaßen der entgegnenden Position eingesetzt. In diesem Beschluss wird die anzahlmäßige Größe des Redaktionsteams sowie dessen Befristung festgelegt. Die personelle Besetzung, für welche die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident vorab ein obligatorisches Gutachten der Fraktionen des Südtiroler Landtages einholt, erfolgt unter Berücksichtigung der Stärke der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, und der ausgewogenen Geschlechtervertretung. 29)

(3) Die Redaktion erfolgt gemeinsam und im Konsens über die Inhalte. Falls zusätzliche Meinungen und Kommentare aufgenommen werden, dann müssen diese ebenfalls beide Positionen gleichermaßen berücksichtigen.

(4) Alle im Landtag vertretenen Fraktionen können zu gleichen Teilen in der schriftlichen Information für alle Haushalte Wahlempfehlungen abgeben. 30)

29)
Art. 26 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
30)
Art. 26 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 27 (Transparenz)

(1) All jene, die für die Volksabstimmung direkt oder indirekt Gelder ausgegeben haben, müssen die Meldung darüber samt Rechnungslegung innerhalb 60 Tagen nach der Abstimmung beim Präsidium des Landtages einreichen, welches diese Meldung an die Prüfstelle weiterleitet.

(2) Die Höhe und Herkunft der Ausgaben für Werbung werden auf der Website des Landtages veröffentlicht.

(3) Bürgerinnen und Bürger können dem Präsidium ebenfalls Meldungen über von Dritten getätigte Werbeausgaben machen und das Belegmaterial abliefern. Diese Angaben werden vom Präsidium überprüft und gegebenenfalls auf der Website des Landtags mit der Angabe „Nicht gemeldete Werbeausgaben“ veröffentlicht.

Art. 28 (Mediengleichbehandlung)

(1) Gemäß Gesetz vom 22. Februar 2000, Nr. 28, gelten ab 48 Stunden vor der Abstimmung das Verbot der politischen, medialen und öffentlichen Einmischung, ebenso wie sämtliche Bestimmungen der Par Conditio.

(2) Medien müssen allen Parteien gleiche Bedingungen und Preise für Werbeschaltungen bieten.

(3) Die Chancengleichheit in der Bewerbung wird vom Landesbeirat für das Kommunikationswesen überprüft. Die Präsidentin/Der Präsident des Landesbeirats für das Kommunikationswesen fungiert als Garantie- und Aufsichtsinstanz zur Wahrung der Chancengleichheit.

(4) Der Landesbeirat für das Kommunikationswesen beobachtet und evaluiert die Situation im Vorfeld von Volksabstimmungen. Er kann außerdem, auf eigene Initiative oder auf Antrag der Landesregierung oder des Landtages, Studien, Monitorings und Analysen erstellen.

VI. ABSCHNITT
AUFHEBUNG UND FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 29 (Aufhebungen und periodische Revision)

(1) Das Landesgesetz vom 18. November 2005, Nr. 11, ist aufgehoben.

(2) Der zuständige Gesetzgebungsausschuss ist verpflichtet, wenigstens einmal in jeder Legislaturperiode das gegenständliche Gesetz, falls nötig, den aktuellen Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen.

Art. 30 (Spesenrückvergütung)

(1) Den Antragstellenden von Volksbegehren und Volksabstimmungen steht auf Antrag eine Spesenrückvergütung zu und zwar in der Höhe von 1 Euro für jede gültige Unterschrift bis zum Erreichen der erforderlichen Mindestanzahl. Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Gesetzgebungsausschuss des Landtages die Zuständigkeit des Landes für den Gegenstand des Volksbegehrens feststellt bzw. die Richterkommission die Zulässigkeit erklärt. 31)

(2) Der entsprechende Antrag ist je nach Zuständigkeit beim Präsidium des Landtages oder bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes der Landesverwaltung einzubringen. Darin ist der Name der Person anzugeben, die dazu ermächtigt ist, den gesamten Betrag mit befreiender Wirkung entgegenzunehmen. 32)

31)
Art. 30 Absatz 1 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.
32)
Art. 30 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 30-bis (Regelung der Abstimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 können an den Volksabstimmungen alle Bürger teilnehmen, die in die Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen und für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind.

(2) Soweit im gegenständlichen Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, kommen die Bestimmungen für die Wahl des Landtages zur Anwendung, ausgenommen die Bestimmungen über die Briefwahl.

(3) Bei der beratenden Volksbefragung gemäß Artikel 2 Absatz 1 sind alle in den allgemeinen Wählerlisten der Gemeinde sowie in den eigens dafür erstellten Zusatzwählerlisten eingetragenen Bürgerinnen und Bürger, welche am Abstimmungstag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes bei der Wahl des Südtiroler Landtages erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, abstimmungsberechtigt. Neben den allgemeinen Wählerlisten erstellt zu diesem Zwecke die/der Verantwortliche des Gemeindewahlamtes am 45. Tag vor der Abstimmung eine eigene Zusatzwählerliste, in zweifacher Ausfertigung, in der, getrennt nach Männern und Frauen, jene Abstimmungsberechtigten laut vorhergehendem Satz eingetragen werden, welche in den Melderegistern der Gemeinde (Register der ansässigen Bevölkerung - APR und Register der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger - A.I.R.E.) eingetragen sind und welche am Wahltag das sechzehnte aber nicht das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben. Für die Eingetragenen dieser Zusatzwählerliste wird von Seiten der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde eine eigene Bescheinigung zur Zulassung zur Wahl ausgestellt, welche den Betroffenen fristgerecht zuzustellen ist. Bis zum 30. Tag vor der Abstimmung müssen die Eintragungen in die Zusatzwählerliste aufgrund des Erwerbs der Staatsbürgerschaft, der Unterlassung der Eintragung, des Wiedererlangens der politischen Rechte, des Wiedererscheinens einer/eines Unauffindbaren oder der Eintragung von Amtswegen vorgenommen werden. Innerhalb des 15. Tages vor der Abstimmung werden aus den oben erstellten Zusatzwählerlisten noch eventuell bis zu diesem Zeitpunkt verstorbene Wahlberechtigte gestrichen. Die nach dem vorhergehenden Satz bereinigten Zusatzwählerlisten werden für die Abstimmung von der jeweils zuständigen Bezirkswahlkommission oder -unterkommission genehmigt. 33)

33)
Art. 30-bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2023, Nr. 24.

Art. 31 (Finanzbestimmung)

(1) Die aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für jedes der Jahre 2019 und 2020 auf 1.500.000,00 Euro belaufen, werden durch entsprechende Reduzierung der Bereitstellung für laufende Ausgaben des „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ gedeckt, eingeschrieben im Rahmen des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2018-2020.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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