(1) Vor Volksabstimmungen wird eine schriftliche Information in allen Landessprachen an alle Haushalte verschickt und auf die gängigen Informationskanäle gestellt. Sie muss die Grundsätze laut Artikel 25 einhalten und bei den Haushalten spätestens 10 Tage vor dem Wahltermin einlangen.
(2) Das Redaktionsteam wird mit einstimmigem Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages auf Vorschlag der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten und zusammengesetzt aus Vertretungen der befürwortenden und gleichermaßen der entgegnenden Position eingesetzt. In diesem Beschluss wird die anzahlmäßige Größe des Redaktionsteams sowie dessen Befristung festgelegt. Die personelle Besetzung, für welche die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident vorab ein obligatorisches Gutachten der Fraktionen des Südtiroler Landtages einholt, erfolgt unter Berücksichtigung der Stärke der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, und der ausgewogenen Geschlechtervertretung. 29)
(3) Die Redaktion erfolgt gemeinsam und im Konsens über die Inhalte. Falls zusätzliche Meinungen und Kommentare aufgenommen werden, dann müssen diese ebenfalls beide Positionen gleichermaßen berücksichtigen.
(4) Alle im Landtag vertretenen Fraktionen können zu gleichen Teilen in der schriftlichen Information für alle Haushalte Wahlempfehlungen abgeben. 30)