(1) Gemäß Gesetz vom 22. Februar 2000, Nr. 28, gelten ab 48 Stunden vor der Abstimmung das Verbot der politischen, medialen und öffentlichen Einmischung, ebenso wie sämtliche Bestimmungen der Par Conditio.
(2) Medien müssen allen Parteien gleiche Bedingungen und Preise für Werbeschaltungen bieten.
(3) Die Chancengleichheit in der Bewerbung wird vom Landesbeirat für das Kommunikationswesen überprüft. Die Präsidentin/Der Präsident des Landesbeirats für das Kommunikationswesen fungiert als Garantie- und Aufsichtsinstanz zur Wahrung der Chancengleichheit.
(4) Der Landesbeirat für das Kommunikationswesen beobachtet und evaluiert die Situation im Vorfeld von Volksabstimmungen. Er kann außerdem, auf eigene Initiative oder auf Antrag der Landesregierung oder des Landtages, Studien, Monitorings und Analysen erstellen.