(1) Die Betreiber öffentlicher Trinkwasserversorgungsanlagen müssen gewährleisten, dass rund um die Uhr Personal erreichbar ist, das die technischen Details der Anlage kennt, Informationen geben kann und im Notfall die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen kann. Der Name und die Telefonnummer der Kontaktpersonen sind innerhalb 31.12.2018 dem Landesamt für Gewässernutzung mitzuteilen; allfällige Änderungen der Kontaktdaten müssen umgehend mitgeteilt werden.
(2) In Notfällen müssen die Betreiber der Anlage in der Lage sein, innerhalb 8 Stunden ab dem Moment, in dem der Alarm ausgelöst wurde, eine kontinuierliche Chlorung des Wassers vorzunehmen, falls dies erforderlich ist.