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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2018, Nr. 281)
Mindeststandards für Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Oktober 2018, Nr. 43.

Art. 1  (Anwendungsbereich)

(1) Diese Richtlinien legen die Mindeststandards für die Sicherheit öffentlicher Trinkwasserleitungen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8 fest, zum Schutz gegen mutwillige Störungen der Trinkwasserversorgung.

Art. 2  (Sicherheitsvorschriften für Anlagenteile mit freier Wasseroberfläche)

(1) Alle Teile des Trinkwasserversorgungssystems, insbesondere Anlagenteile mit freier Wasseroberfläche wie Fassungsanlagen, Speicheranlagen, Tiefbrunnenvorschächte sowie Sammel- und Druckunterbrecherschächte, sind umsichtig mit Zugangssperren mittlerer bis höherer Widerstandsklasse zu schützen, um den Zugang Unbefugter zu unterbinden.

(2) Die Betreiber müssen garantieren, dass die Schlüssel zu den Anlagen sicher aufbewahrt werden und lediglich Befugte darauf zugreifen können. Der Zugriff auf die Schlüssel und jeder einzelne Gebrauch muss nachvollziehbar organisiert sein und in einem eigenen Register verzeichnet werden.

(3) Be- und Entlüftungseinrichtungen von Strukturen mit freier Wasseroberfläche sind so zu gestalten und zu schützen, dass die Wasserqualität auf diesem Weg nicht beeinträchtigt werden kann.

Art. 3  (Technische Vorschriften für Zugänge mit vertikaler Öffnung)

(1) Zugangssperren mit vertikaler Öffnung wie Türen müssen folgenden Mindestsicherheitsstandards entsprechen, sofern sie nicht bereits nach EN 1627 mit Widerstandklasse RC3 oder höher zertifiziert sind:

  1. Mehrfachverriegelungsschloss der Klasse 4 laut DIN 18251,
  2. Schutzbeschlag (Sicherheitsrosette) der Klasse ES 2 laut DIN 18257,
  3. Schließzylinder der Klasse 1 BZ laut DIN 18252,
  4. Bänder der Klasse 10 nach EN 1935:2002 bis zu einem Türgewicht von 60 kg, oder der entsprechenden höheren Klasse. Die Bänder sind mit Aushebelsicherungen zu versehen, sofern außen montiert.

(2) Die Zugangssperren müssen aus korrosionsbeständigem Stahl mit einer Mindestdicke von 1,5 mm gefertigt sein. Der Aufbau des Türflügels muss umlaufend mit einem Rahmen versehen sein, der mindestens folgende Eigenschaften aufweist:

  1. Quadratrohr mit Querstreben 30/30 mm,
  2. Wandstärke 2 mm,
  3. Abstand der Querstreben max. 600 mm.

(3) Bei Neuanschaffungen ist Inox-Stahl zu verwenden, mit Ausnahme von Zugangssperren für Druckunterbrecherschächte.

Art. 4  (Sicherheitsvorschriften für Zugänge mit horizontaler Öffnung)

(1) Zugangssperren mit horizontaler Öffnung wie Luken müssen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen. Mehrfachverriegelungen müssen nur im Falle einer schlossseitigen Länge von mehr als zu 1,10 m eingebaut werden.

(2) Bereits vorhandene Zugangssperren mit horizontaler Öffnung können ausnahmsweise mit Vorhängeschlössern ausgestattet werden, sofern diese mindestens der Widerstandsklasse 4 gemäß UNI EN 12320 entsprechen.

Art. 5  (Maßnahmen zur Fernüberwachung von Trinkwasserleitungen, die mehr als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner versorgen)

(1) Die Zugänge zu den Anlagenteilen laut Artikel 2 Absatz 1 jener öffentlichen Trinkwasserleitungen, die über 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner versorgen, sind mit einem angemessenen Alarmsystem auszustatten. Die Speicheranlagen dieser Leitungen sind zudem mit einem Videoüberwachungssystem auszustatten.

(2) Wasserspeicher, die mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner versorgen sind mit einem ferngesteuerten Schieber zu versehen, mit dem bei unbefugtem Zutritt die Einspeisung ins Netz unterbunden werden kann.

Art. 6  (Weitere Bestimmungen)

(1) Die Betreiber öffentlicher Trinkwasserversorgungsanlagen müssen gewährleisten, dass rund um die Uhr Personal erreichbar ist, das die technischen Details der Anlage kennt, Informationen geben kann und im Notfall die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen kann. Der Name und die Telefonnummer der Kontaktpersonen sind innerhalb 31.12.2018 dem Landesamt für Gewässernutzung mitzuteilen; allfällige Änderungen der Kontaktdaten müssen umgehend mitgeteilt werden.

(2) In Notfällen müssen die Betreiber der Anlage in der Lage sein, innerhalb 8 Stunden ab dem Moment, in dem der Alarm ausgelöst wurde, eine kontinuierliche Chlorung des Wassers vorzunehmen, falls dies erforderlich ist.

Art. 7  (Übergangsbestimmung)

(1) Diese Bestimmungen sind innerhalb des Jahres 2020 umzusetzen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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