(1) Die Zugänge zu den Anlagenteilen laut Artikel 2 Absatz 1 jener öffentlichen Trinkwasserleitungen, die über 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner versorgen, sind mit einem angemessenen Alarmsystem auszustatten. Die Speicheranlagen dieser Leitungen sind zudem mit einem Videoüberwachungssystem auszustatten.
(2) Wasserspeicher, die mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner versorgen sind mit einem ferngesteuerten Schieber zu versehen, mit dem bei unbefugtem Zutritt die Einspeisung ins Netz unterbunden werden kann.