(1) Zugangssperren mit horizontaler Öffnung wie Luken müssen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen. Mehrfachverriegelungen müssen nur im Falle einer schlossseitigen Länge von mehr als zu 1,10 m eingebaut werden.
(2) Bereits vorhandene Zugangssperren mit horizontaler Öffnung können ausnahmsweise mit Vorhängeschlössern ausgestattet werden, sofern diese mindestens der Widerstandsklasse 4 gemäß UNI EN 12320 entsprechen.