1. Bei der Umsetzung der Maßnahmen laut diesen Richtlinien fügen sich die teilstationären Dienste in das Netz der öffentlichen und privaten Dienste ein. Wesentlich ist die Zusammenarbeit innerhalb der Sozialdienste mit den Gesundheitsdiensten, den Schulen, der Berufsbildung, dem Arbeitsservice, den Sozialgenossenschaften und den Betrieben des Territoriums.
2. Die Träger der Sozialdienste pflegen eine aktive Zusammenarbeit mit Körperschaften und Vereinigungen, die Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Bildung, Sport, Erholung und Freizeit anbieten, mit dem Ziel, den Menschen das höchste Maß an Teilhabe und Inklusion zu garantieren.
3. Für das Erreichen der Ziele laut Absatz 2 können Formen der Zusammenarbeit für die Gestaltung von Freizeitangeboten während der Sommerpause, an Wochenenden und Nachmittagen vorgesehen werden, auch durch Bereitstellen von Lokalen der Träger der Sozialdienste.