1. Die sozialpädagogische Tagesstätte ist ein Dienst, der den Nutzern und Nutzerinnen einen strukturierten Tagesablauf durch Ausübung verschiedener Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung bietet. Vorrangige Ziele sind die Förderung des Wohlbefindens und im Besonderen die Aktivierung, die Erhaltung und die Entwicklung vorhandener Fähigkeiten und die Teilhabe der Person an der Gemeinschaft. Dabei wird die Entwicklung von sozialen Beziehungen und die soziale Inklusion, auch durch Teilnahme an Initiativen des Territoriums, gefördert. Die Tagesstätte stellt darüber hinaus ein wichtiges Unterstützungs- und Hilfeangebot für die Familien bei ihrer Betreuungstätigkeit dar.
2. Der Dienst erbringt die notwendigen fachspezifischen Pflege- und Betreuungsleistungen, auch spezifisch auf Menschen mit einem sehr hohen individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf abgestimmt.
3. In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 und im Rahmen der jeweiligen Verfügbarkeit, können in der sozialpädagogischen Tagesstätte Minderjährige aufgenommen werden, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Beeinträchtigung einen fachspezifischen Dienst benötigen. Die Aufnahme erfolgt am Nachmittag und in der schulfreien Zeit, mit dem Ziel, die Angehörigen bei ihrer Betreuungsarbeit zu unterstützen.