(1) Es liegt eine widerrechtliche Grundstücksteilung zum Zwecke der Bebauung vor, wenn Bauarbeiten begonnen werden, die eine städtebauliche oder bauliche Umwandlung der Grundstücke bewirken, welche in Widerspruch zu den Vorgaben der geltenden oder als Entwurf beschlossenen Planungsinstrumente oder den Vorschriften von Staats- oder Landesgesetzen stehen oder ohne die vorgeschriebene Genehmigung durchgeführt werden, oder wenn die erwähnte Umwandlung durch Aufteilung des Grundstückes in Lose, die ihren Merkmalen nach unverkennbar zur Bebauung bestimmt sind, und durch Verkauf dieser Lose oder ein ähnliches Rechtsgeschäft erfolgt; als Merkmale, die auf eine Bebauung hinweisen, gelten das Ausmaß im Verhältnis zur Beschaffenheit und zu der von den Planungsinstrumenten vorgesehenen Nutzung des Grundstücks, die Anzahl und die Lage der Lose, die allfällige Planung von Erschließungsanlagen und bestimmte Angaben zu den Erwerbenden.
(2) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Grundstück zum Zwecke der Bebauung ohne die vorgeschriebene Genehmigung in Lose aufgeteilt wurde, ordnet sie die Aussetzung an; diese Anordnung ist den Grundeigentümern/Grundeigentümerinnen und den anderen gemäß Artikel 87 Haftenden zuzustellen. Die Anordnung wird im Grundbuch angemerkt und bewirkt, dass die laufenden Bauarbeiten sofort unterbrochen werden müssen und über die Grundstücke und Bauwerke nicht mehr mit Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt werden darf.
(3) Wird die Anordnung nicht innerhalb von 90 Tagen ab Erlass widerrufen, gehen die in Lose aufgeteilten Flächen nach Ablauf dieser Frist von Rechts wegen auf das verfügbare Vermögen der Gemeinde über.
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