(1) Wird die Eingriffsgebühr laut Artikel 78 nicht innerhalb der Frist, die in der Genehmigung oder mit eigener Maßnahme der Gemeinde festgelegt ist, gezahlt, so wird sie:
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) angeführten Erhöhungen werden nicht kumuliert.
(3) Wird in Raten gezahlt, so gilt Absatz 1 jeweils für die Verspätung, mit der die einzelnen Raten gezahlt werden.
(4) Läuft die Frist laut Absatz 1 Buchstabe c) erfolglos ab, sorgt die Gemeinde für die Zwangseintreibung des gesamten Guthabens nach den gesetzlichen Vorgaben.