(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Modalitäten für den Zugang der Anbieter sozialer Landwirtschaft zu den einzelnen Tätigkeiten und die Formen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Körperschaften und öffentlichen Diensten festgelegt; die vorgesehenen Akkreditierungen bleiben aufrecht.
(2) Mit Durchführungsverordnung wird auch, nach Anhören des Landesbeirates für soziale Landwirtschaft und unter Berücksichtigung der Art der auszuübenden Tätigkeit, der bereits vorhandenen Berufsbilder und der bereits bestehenden Ausbildungsangebote, die Pflichtausbildung für Personen festgelegt, die eine Tätigkeit der sozialen Landwirtschaft ausüben wollen.
(3) Der Nachweis der Ausbildung kann auch von mitarbeitenden Familienangehörigen erbracht werden, die die Tätigkeiten laut Artikel 4 tatsächlich ausüben.