(1) Die Landesabteilung Landwirtschaft überwacht als zuständige Behörde, ob die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.
(2) Unbeschadet der Anwendung einschlägiger Verwaltungsstrafen werden folgende Verwaltungsstrafen angewandt:
(3) Unbeschadet der Anwendung der Strafen laut Absatz 2 verfügt die zuständige Behörde bei Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit das Verbot der Fortführung der Tätigkeit sozialer Landwirtschaft.