(1) Als Anbieter sozialer Landwirtschaft werden landwirtschaftliche Unternehmer laut Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, einzeln oder in zusammengeschlossener Form, anerkannt, die Tätigkeiten laut Artikel 4 ausüben und im Landesverzeichnis laut Artikel 2 eingetragen sind.
(2) Sozialgenossenschaften laut Regionalgesetz vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, in geltender Fassung, und Sozialunternehmen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117, können in das Landesverzeichnis laut Artikel 2 eingetragen werden, um als Anbieter sozialer Landwirtschaft anerkannt zu werden, sofern sie die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. August 2015, Nr. 141, erfüllen.
(3) In das Landesverzeichnis laut Artikel 2 können auch jene Sozialgenossenschaften laut Regionalgesetz vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, in geltender Fassung, eingetragen werden, bei denen die Mehrheit der Mitglieder Bauern, Halb- und Teilpächter sowie deren mitarbeitende Familienangehörige sind, die beim Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NISF) bei der entsprechenden Verwaltung der Beiträge und der Vorsorgeleistungen eingetragen sind.
(4) Die Verwendung der Bezeichnung „Anbieter sozialer Landwirtschaft“ und der entsprechenden Abwandlungen ist ausschließlich jenen landwirtschaftlichen Unternehmen und Sozialgenossenschaften vorbehalten, die eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes ausüben.