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t) Landesgesetz vom 22. Juni 2018, Nr. 81)
Soziale Landwirtschaft

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 5. Juli 2018, Nr. 27.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Die Autonome Provinz Bozen unterstützt und stärkt das soziale Gefüge im ländlichen Raum und fördert daher die soziale Landwirtschaft, die darauf ausgerichtet ist, die sozial-ökonomische Entwicklung sowie den Verbleib der Landwirte im ländlichen Raum zu fördern und die Multifunktionalität und die Diversifizierung der Landwirtschaft im Einklang mit den Programmen für die ländliche Entwicklung der Europäischen Union voranzutreiben.

(2) Die soziale Landwirtschaft versteht sich als unterstützendes und ergänzendes Angebot zu den bestehenden Betreuungsangeboten des Landes und als gesundheitsvorsorgende oder gesundheitsfördernde Intervention für Menschen mit Hilfe von Tieren, Pflanzen und Natur mit dem Ziel, das soziale, körperliche, geistige und/oder pädagogische Wohlergehen von Menschen zu unterstützen oder zu verbessern.

Art. 2 (Landesverzeichnis der Anbieter sozialer Landwirtschaft)

(1) Es ist das Landesverzeichnis der Anbieter sozialer Landwirtschaft errichtet, welche die Tätigkeiten laut Artikel 4 ausüben.

(2) Inhalt und Führung des Landesverzeichnisses werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

Art. 3 (Anerkennung von Anbietern sozialer Landwirtschaft)

(1) Als Anbieter sozialer Landwirtschaft werden landwirtschaftliche Unternehmer laut Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, einzeln oder in zusammengeschlossener Form, anerkannt, die Tätigkeiten laut Artikel 4 ausüben und im Landesverzeichnis laut Artikel 2 eingetragen sind.

(2) Sozialgenossenschaften laut Regionalgesetz vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, in geltender Fassung, und Sozialunternehmen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117, können in das Landesverzeichnis laut Artikel 2 eingetragen werden, um als Anbieter sozialer Landwirtschaft anerkannt zu werden, sofern sie die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. August 2015, Nr. 141, erfüllen.

(3) In das Landesverzeichnis laut Artikel 2 können auch jene Sozialgenossenschaften laut Regionalgesetz vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, in geltender Fassung, eingetragen werden, bei denen die Mehrheit der Mitglieder Bauern, Halb- und Teilpächter sowie deren mitarbeitende Familienangehörige sind, die beim Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NISF) bei der entsprechenden Verwaltung der Beiträge und der Vorsorgeleistungen eingetragen sind.

(4) Die Verwendung der Bezeichnung „Anbieter sozialer Landwirtschaft“ und der entsprechenden Abwandlungen ist ausschließlich jenen landwirtschaftlichen Unternehmen und Sozialgenossenschaften vorbehalten, die eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes ausüben.

Art. 4 (Tätigkeiten sozialer Landwirtschaft)

(1) In das Landesverzeichnis laut Artikel 2 werden die Anbieter sozialer Landwirtschaft laut Artikel 3 eingetragen, welche folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. die soziale und Arbeitseingliederung von:
    1. Arbeitnehmern mit Behinderungen und benachteiligten Arbeitnehmern, so wie sie von Artikel 2 Absatz 1 Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert sind,
    2. benachteiligten Personen laut Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, und Minderjährigen im arbeitsfähigen Alter, die in Projekte zur Rehabilitation und sozialen Unterstützung eingebunden sind,
  2. soziale Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie Dienstleistungen für die örtlichen Gemeinschaften und für die Schulen durch den Einsatz von Ressourcen des anbietenden landwirtschaftlichen Betriebes, um Initiativen zur Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, zur Orientierung, zur sozialen Inklusion, zur Eingliederung in die Arbeitswelt und zur Erholung sowie Dienstleistungen für das tägliche Leben zu fördern, zu begleiten und umzusetzen; zu diesen Tätigkeiten zählen Schulungs-, Betreuungs- und Begleitungsangebote zur Bewältigung des täglichen Lebens, auch mit Tieren und Pflanzen, Pflege- und Betreuungsdienste, Verpflegungsdienste, wie Seniorentafel, Essen auf Rädern und Ähnliches, sowie die Unterbringung von Personen mit sozialen, physischen oder psychischen Schwierigkeiten,
  3. Leistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung und Begleitung von medizinischen, psychologischen und Rehabilitationstherapien zum Zwecke der Verbesserung der Gesundheit und der sozialen, emotionalen und kognitiven Fähigkeiten der Betroffenen, auch unter Zuhilfenahme von Tieren und Pflanzen,
  4. Projekte zur Umwelt- und Ernährungserziehung, zum Erhalt der Biodiversität sowie zur Verbreitung des Wissens über die umliegende Kulturlandschaft, und zwar durch Schaffung von auf Landesebene anerkannten Lehrbauernhöfen und sozialen Bauernhöfen mit Aufnahme und Aufenthalt von Kindern sowie von Personen mit sozialen, physischen und psychischen Schwierigkeiten.

(2) Was die soziale und Arbeitseingliederung laut Absatz 1 Buchstabe a) betrifft, wird auch das Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 5 (Subjektive und objektive Voraussetzungen)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Modalitäten für den Zugang der Anbieter sozialer Landwirtschaft zu den einzelnen Tätigkeiten und die Formen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Körperschaften und öffentlichen Diensten festgelegt; die vorgesehenen Akkreditierungen bleiben aufrecht.

(2) Mit Durchführungsverordnung wird auch, nach Anhören des Landesbeirates für soziale Landwirtschaft und unter Berücksichtigung der Art der auszuübenden Tätigkeit, der bereits vorhandenen Berufsbilder und der bereits bestehenden Ausbildungsangebote, die Pflichtausbildung für Personen festgelegt, die eine Tätigkeit der sozialen Landwirtschaft ausüben wollen.

(3) Der Nachweis der Ausbildung kann auch von mitarbeitenden Familienangehörigen erbracht werden, die die Tätigkeiten laut Artikel 4 tatsächlich ausüben.

Art. 6 (Urbanistische sowie Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen für die Räumlichkeiten)

(1) Landwirtschaftliche Gebäude oder Gebäudeteile können für die Ausübung der Tätigkeiten laut Artikel 4 verwendet werden. Es ist auch zulässig, bestehende Bausubstanz, die vom landwirtschaftlichen Unternehmer genutzt wird, zur Ausübung der sozialen Landwirtschaft wiederzugewinnen.

(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile laut Absatz 1 behalten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 2015, Nr. 141, die Widmung für landwirtschaftliche Nutzung bei.

(3) Für die Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird der reduzierte Hebesatz angewandt, der für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude laut Artikel 9 Absatz 5 desselben Landesgesetzes vorgesehen ist.

(4) Was die Gebühren und andere Abgaben betrifft, behalten die Gebäude oder Gebäudeteile laut Absatz 1 ihre Widmung bei.

(5) Was die Voraussetzungen für die Räumlichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes betrifft, werden, sofern vereinbar, die Bestimmungen laut Anhang IV Punkt 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, angewandt.

(6) Werden im Rahmen der Tätigkeit Speisen oder Lebensmittel verarbeitet, zubereitet, verabreicht oder verkauft, müssen die einschlägigen Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen eingehalten werden. Für diesen Aufgabenbereich darf auch die Küche des Bauernhofes verwendet werden.

Art. 7 (Tätigkeitsbeginn)

(1) Je nach Art der ausgeübten Tätigkeit muss entsprechend den jeweils dafür geltenden Bestimmungen vor Tätigkeitsbeginn eine Meldung zum Tätigkeitsbeginn oder eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns gemacht werden oder eine Akkreditierung durch die zuständigen Behörden erfolgen.

(2) Die Eintragung in das Landesverzeichnis erfolgt, nachdem eine Meldung laut Absatz 1 getätigt wurde oder die Akkreditierung laut Absatz 1 erfolgt ist. Die Eintragung ist provisorisch, solange die mit der Meldung oder Akkreditierung laut Absatz 1 zusammenhängenden Verfahren nicht abgeschlossen sind.

Art. 8 (Fördermaßnahmen)

(1) Um die Entwicklung der sozialen Landwirtschaft zu fördern, gewährleistet das Land ausreichende Ressourcen und Unterstützungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung des sich verändernden Bedarfs bezogen auf die einzelnen Leistungen.

(2) Die Fördermaßnahmen können Folgendes umfassen:

  1. die Förderung von Investitionen und von Initiativen zur Anpassung und Einrichtung von Gebäuden und Anlagen für landwirtschaftliche Unternehmen,
  2. die Kostenbeteiligung bei Tagessätzen und bei Stundentarifen für Betreuungsleistungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze und Regelungen der Landesgesetzgebung des Sozial- und Gesundheitswesens,
  3. Zuschüsse für Aus- und Fortbildung, Sensibilisierungsmaßnahmen, Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Werbematerial und andere Vorhaben für Körperschaften und Vereinigungen im landwirtschaftlichen Bereich,
  4. Unterstützung von Projekten und Initiativen, die den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen.

(3) Bevorzugt gefördert werden jene Betriebe, die Kooperationen mit bestehenden öffentlichen Einrichtungen aus dem Sozial- oder Gesundheitsbereich eingehen.

Art. 9 (Landesbeirat für soziale Landwirtschaft) 

(1) Bei der Landesabteilung Landwirtschaft ist der Landesbeirat für soziale Landwirtschaft eingerichtet. Der Beirat:

  1. erarbeitet Vorschläge für die Aus- und Fortbildung der Anbieter sozialer Landwirtschaft,
  2. unterbreitet Vorschläge für die Weiterentwicklung der sozialen Landwirtschaft in Südtirol.

(2) Der Beirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt. Er setzt sich zusammen aus:

  1. dem/der für die soziale Landwirtschaft zuständigen Landesrat/Landesrätin oder einer von ihm/ihr namhaft gemachten Person, der/die den Vorsitz führt,
  2. vier Beamten/Beamtinnen, die in den Bereichen Arbeit, Gesundheit und Soziales und Deutsche Berufsbildung mit Schwerpunkt Land- und Hauswirtschaft arbeiten,
  3. zwei Vertretern/Vertreterinnen von Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die sich mit dem Thema soziale Landwirtschaft befassen,
  4. zwei Vertretern/Vertreterinnen der landesweit repräsentativsten landwirtschaftlichen Vertreterorganisationen,
  5. eine Vertreterin/ein Vertreter der landesweit repräsentativen Vertreterorganisationen der im Sozialen tätigen Freiwilligen- und Selbsthilfeorganisationen.

(3) Für jedes Beiratsmitglied laut Absatz 2 Buchstaben b), c), d) und e) wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(4) Der Beirat wird vom/von der Vorsitzenden einberufen. Schriftführer/Schriftführerin ist ein Beamter/eine Beamtin der Landesabteilung Landwirtschaft.

(5) Wenn Themen behandelt werden, welche die Anwesenheit von Sachverständigen oder Interessensvertretern erfordern, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende des Beirates Experten auf dem Gebiet oder Vertreter der Organisationen von Interessensvertretern einladen, an der Sitzung des Landesbeirates teilzunehmen.

Art. 10 (Überwachung und Strafen)

(1) Die Landesabteilung Landwirtschaft überwacht als zuständige Behörde, ob die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Unbeschadet der Anwendung einschlägiger Verwaltungsstrafen werden folgende Verwaltungsstrafen angewandt:

  1. wer die Bezeichnung „Anbieter sozialer Landwirtschaft“, auch in abgewandelter Form, verwendet oder Tätigkeiten sozialer Landwirtschaft ausübt, ohne im Verzeichnis laut Artikel 2 eingetragen zu sein, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldstrafe von 300,00 Euro bis 1.800,00 Euro bestraft; außerdem wird die Fortführung der Tätigkeit sozialer Landwirtschaft untersagt,
  2. wer Tätigkeiten sozialer Landwirtschaft in Abweichung zu der im Verzeichnis eingetragenen Tätigkeit ausübt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldstrafe von 100,00 Euro bis 400,00 Euro bestraft.

(3) Unbeschadet der Anwendung der Strafen laut Absatz 2 verfügt die zuständige Behörde bei Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit das Verbot der Fortführung der Tätigkeit sozialer Landwirtschaft.

Art. 11 (Übergangsbestimmungen)

(1) Landwirtschaftliche Unternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes seit mehr als zwei Jahren Tätigkeiten sozialer Landwirtschaft ausgeübt haben, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anpassen und in das Verzeichnis laut Artikel 2 eintragen.

(2) Um die Aufbauarbeit und Entwicklung der sozialen Landwirtschaft zu gewährleisten, übernimmt das Land die für die Implementierung der einzelnen Tätigkeiten notwendige Koordinierung im Rahmen des bestehenden Steuerungs- und Finanzierungssystems.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) Nach Artikel 32 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„15. Den privaten Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Unternehmen, die eine Tätigkeit im Rahmen der sozialen Landwirtschaft ausüben. Diese Unternehmen können als Anbieter von Sozialdiensten und Sozial- und Gesundheitsdiensten anerkannt und gefördert werden.“

Art. 13 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz entstehenden Lasten, geschätzt in Höhe von 651.140,00 Euro ab dem Jahr 2018, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, erfolgten Ausgabenermächtigung, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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