1. Unbeschadet der Bestimmungen laut den folgenden Artikeln gelten nachstehende Vorhaben für die Zwecke dieser Anwendungsrichtlinien als beihilfefähig:
a) Durchführbarkeitsstudien für Innovation,
b) Vorphase von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
c) Forschungs- und Entwicklungsprojekte,
d) Prozess- oder Organisationssinnovation,
e) gewerbliche Schutzrechte,
f) Managementsysteme,
g) Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen,
h) Einstellung oder Abordnung von hochqualifiziertem Personal,
i) Kooperationsprojekte für Forschung und Entwicklung,
j) Kapitalisierung von neuen oder zu gründenden innovativen Unternehmen,
j/bis) Sondermaßnahme zugunsten von innovativen Start-up-Unternehmen,
k) Bildung und Erweiterung von Innovationsclustern,
l) besondere Vorhaben.
2. Beihilfefähig sind die ab dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags begonnenen Tätigkeiten.
3. Die zulässigen Gesamtkosten sind im Zuge der Genehmigung für alle Vorhaben, die mit diesen Anwendungsrichtlinien gefördert werden, auf 100,00 Euro abzurunden.